330 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXI. Stroh, Häcksel und Heu.
bis zum 31. März 19118 100 000 Tonnen
„ „ 30. April 191368363 100 O000 „
„ „ 31. Mai 191018 100 000 „
„ „ 30. Junui 1916868366 100 000 „
„ „ 31. Juli 1991913 100 000 „
zusammen 1 500 000 Tonnen.
833. Die zu liesernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriegsernährungs.
omts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrundelegung *
Ergebnisses der im Juni 1917 vorgenommenen Ernteflächenerhebung und der Ernte-
ermittlung für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. Sep-
tember 1917 festgestellten Kopszahl von Großvieh (Pferden und Rindvieh) verteilt.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesslaaten
und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. Für die im 5 1 bezeich-
neten Zwecke freihändig angelauftes Stroh der Ernte 1917 ist auf das Lieferungssoll nach
näherer Bestimmung der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Stelle in Anrechnung zu
bringen.
8 4. Die Berpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der
schergestellten Vorräle obliegt den nach §# 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (R# Bl. 129) gebildeten Lieferungsverbänden. Die Lieferungsverbände
können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der
Gemeinden bedieuen. Die Vorschriften in den ## 6 und 7 des genannten Gesetzes sinden
dabei mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde darf
die Vergütung für die Tonne nicht übersteigen:
a) bei Flegeldruschstoeeeeee ... 9d%dD0 Mart,
b) bei ungepreßtem Maschinendruschstoho 80 „
Für gepreßtes Stroh erhöht sich der Preis um 9 Mark für die Tonne; dies gilt
jedoch nur dann, wenn das Stroh derartig gepreßt ist, daß mindeslens 80 Doppel-
zentner auf cinem Doppelwagen (großen Rungenwagen oder zwei kleinen
Wagen) verladen werden können.
Ist die Ware nicht von minvestens mittlerer Art und Güte, so ist ein ent-
sprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leinung sind
die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herab-
zuseßen. Bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung kann die von der Landes-
zentralbehörde bestimmte Behörde anordnen, daß von der Preisherabsetzung
abzusehen ist.
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförde-
rung bis zur nächsten Verladestelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.
4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und sonslige
Unkosten eine Vergütung, die 8 Mark für die Tonne nicht übersteigen darf. Be-
dient sich der Licferungsverband oder die Gemeinde eines Händlers oder Kom-
missionärs, so stehen diesem von der Vergütung 6 Mark für die Tonne zu. Die
Landeszentralbehörden können Ausnahmen zulassen.
Bei Weigerung ober Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde ist die
von der Landeszentralbehörde bestimmte Behäörde berechtigt, die Leistung zwangsweise
berbeizuführen.
§5 5. Beim Berkaufe des nicht nach § 1, 2 abzuliefernden Strohes durch den Er-
zeuger dürsen die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden. Die
Preise gelten für Stroh von mindestens mittlerer Art und Güte.
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so
pürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.