Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917. 333 
2. wer den nach # 14, 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich 
dle strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 18. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das nach 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird. 
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 
§ 19. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 16. 8.1 in Kraft; mit 
dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel 
vom 8. November 1915 (RGBl. 743), die Bekanntmachung zur Abänderung dieser Verord- 
mung vom 23. November 1916 (RGBl. 1288) und die hierzu erlassenen Ausführungsbe- 
stimmungen außer Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anßerkrafttretens dieser Verordnung. 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen. Som 27. August 1917. (ÖSBl. 286.) 
(##### A. 8 14 Stroh 2. 8. 17.) 1. Die Reichssuttermittelstelle trifft die Anordnungen 
über die Verteilung des nach ss 1, 2 der Verordnung aufgebrachten Strohes an die Ver- 
braucher (Hceresverwaltung, Kraftstrohsabriken, Gemeinden, kriegswirtschaftlich wichtige 
Betriebe) und zwar regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte im voraus. 
Die Durchführung der Verteilung obliegt der Strohabteilung beim Kriegsausschuß 
für Ersatzsutter G. m. b. H. in Verlin, als Geschäftsstelle der Reichsfuttermittelstelle. 
Der Kriegsausschuß ist berechtigt, von den Empfängern des Strohes eine Vergütung 
von 50 Pfennig für die Toune zu erheben. 
2. Die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Erfordern Aus- 
wunst zu geben und deren Anordnungen Folge zu leisten. 
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter bezeichnet den Lieferungsverbänden die Stellen, 
an welche das aufgebrachte Stroh zu liefern ist; ihm sind die für die Durchführung der 
Verteilung erforderlichen Auskünfle zu erteilen. 
3. Die Gefahr der Beförderung ab Verladestelle trägt die empfangsberechtigte Stellc. 
4. Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben, entscheidet ein Schieds- 
gericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte, und zwar bei den Lieferungen an das Heer 
das für jeden Proviantamtsort einzusetzende Schiedsgericht, im übrigen das nach & 7 Abs. 3 
der VO. über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (REBl. 1108) bestellte Schiedsgericht. 
Bek. der Reichsfattermittelstelle über Anrechnung von freihändig augekauftem Stroh 
auf die nach der Verordnung vom 2. August 1917 über deu Berkehr mit Stroh und Häckfel 
aufzubringenden Mengen. Bom 11. September 1917. (RZeichsonzeiger Nr. #217.) 
z 3 Abj. 2Stroh D. 2. 8. 17, Ziff. 1 AuafBest.] Auf die nach 5 1 der BO. vom 2. August 
1917 für Zwecke der Kriegswirtschaft zu liefernden Mengen an Stroh wird das von der 
Heeresverwaltung oder auf Berechtigungsscheine der Strohabteilung des Kriegsaus- 
ichusses für Ersatzsutter G. ni. b. H., Berlin, freihändig angekaufte Stroh der Ernte 1917 
angerechnet. In gleicher Weise werden auf das Lieferungssoll auch diejenigen Mengen 
angerechnet, dic bis zum 31. Oktober 1917 noch auf die von der Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte G. m. b. H., Berlin, früher ausgestellten Berechtigungsscheine ge- 
liesert werden. 
(BO. 3 in Bd. 4, 497.) 
4. Verordnung über den Verkehr mit Heu aue der Ernte 1917. 
Vom 12. Juli 1917. (RGl. 599.)4) 
., Solksern#. 22. ö. 16.] 8 1. Fur das Heer sind insgesamt 1200000 Tonnen 
Wiesen= und Kleeheu aus der Ernte 1917, und zwar 500000 Tonnen sofort, der Rest bis 
  
) Begründung im Nachtrag.
	        
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