Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

334 4. Verwertung der Rohstoffe usp. XXI. Stroh, Häcksel und Heu. 
längstens 1. Februar 1918 sicherzustellen und zu den im §(2 genannten Zeitpunkten 2a. 
  
zuliefern. 
8 2. Es müssen abgeliefert sein: 
bis zum 31. August 11177 200 000 Tonnen 
„ „ 30. September 1901017 100 000 „ 
„ „ 31. Oktober 11172727 100 000 „,„ 
„ „ 30. November 1917 100 000 » 
»»31.Dezcmberl917....... 100 000 „ 
„ „ 31. Jannar 191383 100 000 „ 
„ „ 28. Februar 1946446 100 000 „ 
„ „ 31. März 19183838 100 000 „ 
„ „ 30. April 1918 100 000 „ 
„ „ 31. Mai 1918 100 000 „ 
„ „ 30. Juni 19010188 ... 50 000 „ 
„ „ J3l. Juli 1918 50 000 „ 
zusammen 1200 000 Tonnen. 
§ 3. Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriegsernährungs. 
amts auf dic einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrundelegung des 
Ergebnisses der im Juni 1917 vorgenommenen Ernteflächenerhebung und der Ernte- 
ermittlung für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. Sep- 
tember 1917 festgeslellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden und Rindvieh) verleist. 
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten und 
Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. Von der Heeresverwaltung 
freibändig angekaustes Hen der Ernte 1917 ist auf das Lieferungssoll in Anrechnung zu 
bringen. 
#s 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der 
sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung obliegt den nach §& 17 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R#Bl. 129) gebildeten Lieferungsverbänden. 
Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leislungen 
der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den §5# 6 und 7 des ge- 
nannten Gesetzes finden dabei mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung: 
1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde darf 
die Vergütung für die Tonne nicht üÜbersteigen: 
a) bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weißklee usw.) 
von mindestens mittlerer Art und Güte.. ..... 180 Mark, 
b) bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearten 
und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 160 „ 
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für die Tonne. 
Für Ware von minderer Art und Güle ist ein entsprechend niedrigerer 
Preis zu zahlen. # 
2. Im Falle verspäteter Lieserung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung sind 
die nach Nr. 1 zu berechnenden Verglltungen um je 10 Mark für die Tonne herab- 
zusetzen. 
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung 
bis zur nächsten Verladeslelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 
4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und sonstige 
Unkosten eine Vergütung, die 8 Mark für die Tonne nicht überstcigen darf. 
Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde isl die 
von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangswetse 
herbeizuführen. 
§ 5. Beim Verkaufe des nicht nach 88 1, 2 abzuliefernden Heues durch den Erzeuger 
darsen die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.