Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Fütterung der Tlere auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen. 335 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen 
bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbanldiskont hinzugeschlagen werden. Die 
Greise schließen die Beförderungslosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen 
hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle 
des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten 
des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsat durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 
für die Tonne lose verladenes ee 8 Mark, 
„ „ „ gebundenes oder gepreßtes He 5 „ 
zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche 
Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht 
einschließlich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen 
nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. 
86. Die Preise im #& 5 gelten nicht für den Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gilt der 
Absatz unmittelbar an den Verbroucher in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 
15 Doppelzentner, wenn zur Beförderung des Heues bis zum Verbrauchsort weder dle 
Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. 
§ 7. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die Bestimmungen zur Aus- 
führung dieser Verordnung. Er regelt insbesondere die vorläusige Verteilung der bis 
zur Ermittlung des diesjährigen Ernteertrags abzuliefernden Mengen auf die Bundes- 
staaten und Elsaß-Lothringen. · 
EtlannvondenVotichriftcndieserVerordnungAusnahmcnzulasscnundandeke 
Preise sestsetzen. 
& 8. Die Landeszentralbehörden tressen die erforderlichen Anorduungen über die 
Ausbewahrung der zu liefernden Mengen; sic können die auf sie entfallenden Teilmengen 
im Wege des freihändigen Ankaufs aufbringen; ferner lönnen sie für ihr Gebiet oder Teile 
ihres Gebiets weitere Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Heu treffen, 
niedrigere Höchstpreise festsetzen und für den Kleinverkauf die Bestimmung im # 6 cin- 
schränken oder außer Kraft setzen. 
Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind nur bis zur Sicherstellung der in #J 1 
bis 3 bestimmten Mengen zulässig; sie verlieren spätestens mit dem 1. Februar 1918 ihre 
Gültigkeit. 
8 9. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preife 
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betressend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RöhBl. 513) in Verbindung 
mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Re#ll. 25), vom 23. September 1915 
(Kol. 603) und vom 23. März 1916 (Re#Bl. 183). 
83 10. Wer den auf Grund des 3 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird 
mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strasen bestraft. Neben der Strase kann auf Einziehung der Borräte erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
8 11. Diese Verordnung kritt mit dem Tage der Verkündung II14. 7.1] in Kraft. 
XXII. Die neichsfuttermittelstelle. 
in Bd. 4, 499. 
XXIII. 
Bek. Über die Fütterung der Tiere auf Schlachtniehmärkten und 
Schlachtviehhöfen. Vom 21. Januar 1915. (RGBl. S0.) 
in Bd. 1, 736.
	        
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