Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte. 339. 
zelgen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalendervierteljahrs zu erstatten. 
Außerdem sind die am 16. August vorhandenen Vorräte bis 20. August anzuzeigen. 
Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des #1 Abs. 2 beansprucht 
werden. " 
Die Landeszentralbehörden können abweichende Bestimmungen erlassen. 
63. Der Kriegsausschuß hat die Olfrüchte, die ihm nach & 1 zu liefern sind, abzunehmen 
und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegs- 
ausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. 
Der Preis für einhundert Kilogramm Olfrüchte der Ernte 1918 darf nicht über- 
steigen: 
bei Raps (Winter- und Sommerz 85 Mark, 
„ Räbsen (Winter- und Sommer) 83 „ 
„ Hederich und Ravisoaonnr 62 „ 
„ Dotterl 74 „ 
Mooon ... 115 „ 
„ Leinsiennn: 74 „ 
„ Hanfssaiieen 62 „ 
„ Sonnenblumenkenen 68 „ 
Senfssat iiHi•·2 .... 74 „ 
"7“ 
1 
Der Lieeferungspflichtige hat die Olfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren und 
pfleglich zu behandeln. Den Lieferungspflichtigen sind diejenigen gleich zu achten, die 
Olfrüchte der genannten Art für Rechnung Dritter in Berwahrung haben. 
g 4. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen 
über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleislungen in den Preisen einbegrifsen sind 
und welche Vergütungen für Ncbenleistungen im Höchstfall gewährt werden dürsen. 
Er kann die Preisc, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich er- 
scheint, ür bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann ferner besondere Bestim- 
mungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugsscheine treffen. 
§ 5. Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieserung von Olfrüchten an den Kriegs- 
ausschuß ergeben, entscheiden endgültig die von den Landeszentrolbehörden zu errichtenden 
Schlichtungeausschüsse. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem höheren Beamten 
als Vorsitzendem, einem Landwirt und einem sachverständigen Händler als Beisitzern. 
Werden Olfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Eigentum an ihnen auf An- 
trag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kriegsaus- 
schuß oder die von diejem bezeichnete Person übertragen (Enteignung). Die Anordnung. 
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be- 
sitzer zugcht. 
Der Erwerber hat für die enteigneten Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen, 
der im Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchst- 
preises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverstän- 
digen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig seslgesetzt wird. Diese bestimmt 
auch, wer die baren Auslagen deß Verfahrens zu tragen hat. 
§* 6. Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen 
Olfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Ol, soweit es nicht auf Anordnung des Reichs- 
kanzlers zu technischen Zwecken Verwendung findet, nach den Weisungen der Reichsstelle 
für Speisefelte abzugeben. . I 
Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Ol- 
früchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kilogramm abge- 
lieferter Olfrüchte aus der Ernte 1917 bis zu 35 Kilogramm, aus der Ernte 1918 bis zu 
40 Kilogramm, bei Mohn und Dotter aus beiden Ernten je bis zu 50 Kilogramm Ol- 
kuchen zu liefern. 
Die übrigen bei der Olgewinnung anfallenden Kuchen sind der Bezugsvereinigung 
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