340. 4. Verwertung der Nohsloffe usv. XXIV. Hle und Fette.
der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen und unterliegen den Vor-
schriften der Verordnung über Futtermittel vom b5. Oltober 1916 (RGBl. 1108).
Oeile, Olluchen und Olmehle, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen (3 1
Abs. 2 Nr. 2 und 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern für den Verbrauch in der elgenen
Wirtschaft. "
§ 7. Der Kriegsausschuß untersteht der Aussicht des Räschskanzlers.
, § 8. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Berordnung zulassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auch
auf andere als die im 5 1 genannten Olfrüchte ausdehnen. ·
8 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungebestim-
mungen. 1
§ 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten over mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft: 1 v
1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach & 1 verpflichtet ist, beiseiteschafft, zer-
stört, verarbeitet, verbraucht, oder an einen anderen als den Kriegsausschuß
liefert, oder wer Vorräte, zu deren Lieserung er nach § 1 Abs. 2 nicht verpflichtet
ist, oder die ihm nach § 6 Abs. 2 gelicferten Olluchen an andere entgeltlich abgibt;
2. wer eine ihm nach §# 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesehten Frist er-
stattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (5 3 Abs. 4)
zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt;
5. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheins Olfrüchte zur Verar-
beitung annimmt (5 1 Abs. 2 Nr. 2).
§ 11. Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Olfrüchte, die aus dem Aus.
land einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingeführt worden sind oder
eingeführt werden werden. «
SiefindetfetnetAnroendungaufOlrcttich,Sefam,Baumwoll-Und Rizinussamen,
Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Ilipe-, Schi= und geraspelte
Kolosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915 aus dem Ausland
eingeführt worden sind oder eingeführt werden werden.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (24. 7.1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Verordnung über die Lieferung von Ol aus Anlaß der Zusammen-
legung von Olmühlen und über die gewerbsmäßige Herstellung von
Ol. Vom 7. August 1917. (Rösl. 697.)
[Pr####n. s 1 Abs. 3 ölfr . 28. 7. 17, BolksernD. & 1 B. 22. ö. 16.] 8 1. An die
Stelle des §5 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnenen Pro-
dukte vom 23. Juli 1917 (REBl. 646) treten folgende Vorschriften:
Wer die von ihm gewonnenen Olfrüchte an den Kriegsausschuß abliefert, erhält von
diesem auf Antrag für den Verbrauchin der eigenen Hauswirtschaft Ol in folgenden Mengen,
wenn das Gewicht der abgelieferten Olfrüchte beträgt:
10 bis 15 Kilogramm.. 5 Kilogramm,
mehr als 15 „ 30 ,,..... 7½ „
„ „ 30 „ 100 »..... 10 »
.·»100»500 »..... 15 »
„ „ 500 „ 1000 »..... 20 »
„ „ 1000 „ 2000 „ 26 »
weitere angefangene je 1000 „ weitere je 5 „
beEeiis zum Hoöchstbetrage von 50 Kilogramm.