Lieferung von Ol aus Anlaß der Zusammenlegung von Olmũhlen usu. 341
Bei Leinsamen, Dotter und Senfsaat ermäßigen sich die zustehenden Olmengen
um ein Biertel bei Hanssamen und Sonnenblumenkernen um die Hälfte. Für abge-
lieserten Hederich oder Ravison wird Ol nicht gewährt.
Für Leinsamen wird Leinöl, für Moyn und Sonnenblumenkerne Mohnöl, für die
abrigen Olfrüchte Rüböl gewährt.
Der Preis beträgt:
für 1 Kilogramm Leini .. 1,50 Mark,
„ 1 „ Mohnöl.. .... . ... 2,30 „
1 Rübbtzt= 1,00 „
Sind auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus
gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (RGl. 646) Olfrüchte vor Inkrafttreten dieser
Berordnung bereits Olmühlen zur Verarbeitung übergeben, so vermindern sich die nach
Abs. 1 zustehenden Olmengen um das Gewicht des dritten Teiles der zur Verarbeitung
übergebenen Olfrüchte.
2. Liefert der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Verzicht
auf das ihm nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene
Produkte vom 23. Juli 1917 (Rößl. 646) zustehende Recht auch den von der Ablieferung
befreiten Leinsamen ganz oder zum Teil an den Kriegsausschuß ab, so erhält er für je 100
Kilogramm dieses Leinsamens nach seiner Wahl entweder gegen Zahlung des festgesetzten
Preises zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft 25 Kilogramm Ol und 70 Kilogramm
Olluchen oder eine Sondervergütung von 18 Mark.
Ein Anspruch auf Gewährung vrn Ol nach § 1 dieser Verordnung oder von -
tuchen nach & 6 Abs. 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte
vom 23. Juli 1917 (Rel. 646) besteht für dic nach Abs. 1 an den Kriegsausschuß gelieferten
Leinsamenmengen nicht.
§ 3. Hat derjenige, der Olfrüchte nach den # 1, 2 abliefert, mehrere landwirtschaft-
liche Betriebe, aus denen er Olfrüchte abliesert, so steht ihm hinsichtlich jedes Betriebs
der Anspruch auf Gewährung von Ol oder Olluchen nach Maßgabe der & 1, 2 zu.
s 4.Das auf Grund der 5## 1, 2 gelieferle Ol darf von dem Empfänger an die An-
gehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes und an die in seinem Betriebe be
schäftigten Arbeiter entgeltlich abgegeben werden. «
gö.Diegewerbsmäßige-HerstellungvonOlanspjlanzlichcnStoffenistnurmit
Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernähtungsamts zulässig.
Olfrüchte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Vorlegung und Abnahme
der nach & 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Olsrüchte und daraus gewonnene Pro-
dukte vom 23. Juli 1917 (Rel. 646) erforderlichen Erlaubnisscheine von Olmühlen
bereits zur Verarbeitung angenommen worden sind, dürfen noch ohne die nach Abs. 1
erforderliche Genehmigung verarbeitel werden. *
66. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünsöchuhundert
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer das ihm nach den 1, 2 gewährte Ol an andere als die im § 4 genannien
Personen oder die ihm nach § 2 gewährten Olluchen an andere entgeltlich abgibt,
2. wer ohne die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Genehmigung gewerbsmäßig Ol aus
pflanzlichen Stoffen herstellt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich
de strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 110. 8.] in Kraft.