342 4. Verwertung der Rohstosse us. XXIV. Hle und Fette.
6# Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
aue der Ernte 1917 und für Schlachtvieh. Vom 19. März 1917.
(RGVi. 243.)
IBR.I 8 1 bis 4. .... ·
§5.DieindekVerordnungüberOlftüchteunddarausgewonneneProduktevom
26.Juni1916(RGBl.842)fükOlfrüchteauöderEmte1917festgesetztenPkeife für je
100 Kilogramm werden auf volle Mark nach oben abgerundet. Sie betragen hiernach bei
Raps..................... 70 Mark,
Rüöhsen 68 „
Hederich und Ravison. 40 „
Doter .. 47 „
MMohnn: 100 „
Leinsuien 59 „
Hanfsamen.. 47 „
Sonnenblumenkenen 53 „
Senfssatttttt 59 „
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8 8. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen
über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind und
welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstlfalle gewährt werden dürfen. Die Vor-
schriften im § 3 Abs. 4 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produlte
vom 26. Juni 1916 (REBl. 842) gelten bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen durch
ihn auch für Olfrüchte aus der Ernte des Jahres 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. Er kann die
Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für be-
stimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Bestimmungen über die Preise
für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugscheine treffen.
§ 9. Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten.
Preise sind, vorbehaltlich der Vorschrift im § 6 Abs. 1, Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1914 (Röl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21.
Januar 1915 (RGBl. 25) und vom 23. März 1916 (Rel. 183).
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [19. 3.1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Verordnung über die Preise von Ölfrüchten. Vom 7. August 1917.
. " (NGVI.699.)
GUTngsPteiZsQ19.Z.17;§4VlfrBV.23.7.17.]§1.DiefütOlIrüchteau»6
den Ernten 1917 und 1918 festgesetzten Preise verstehen sich für Lieferung frei nächster
Bahnstation des Lieferungspflichtigen.
Der Kriegsausschuß hat dem Lieferungspflichtigen unmittelbar nach Ankunft der
Olfrüchte am Empfangsort mitzuteilen, welchen Preis er als angemessen erachtet. Die
Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme. Dem Lieferungspflichtigen ist
das auf der Abgangsstation ordnungsmäßig festgestellte Gewicht der Olfrüchte zu bezahlen.
Die Gewichtsseststellung ist ordnungsmäßig, wenn sie bahnamtlich vorgenommen wird
oder wenn sie Angaben über die Art der Gewichtsermittlung, die Sackzahl und das Gewicht
der leeren Säcke enthält und diese Angaben von zwei Zeugen schriftlich bestätigt werden.
Unterbleibt die ordnungsmäßige Gewicht seststellung vor der Absendung, so ist das
am Empfangsort am Lager des Kriegsausschusses durch vereidigte Verwieger sestzustel-
lende Gewicht für die Bezahlung maßgebend.
Bei Ausgabe von Stückgut ist das bei der Auflieferung auf der Abgangstkatlon
amtlich festgestellte Gewicht maßgebend.