Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bewirtschaflung der Olfrüchie aus der Ernte 1917. 345 
G. Preuß. Bf#g., betr. Bewirtschaftung der Olfruchte ans der Ernte 1917. 
Bom 10. September 1917. (SOm Bl. sos.) 
Dic im Wirtschaftsjahr 1916/17 gesammelten Ersahrungen haben gezeigt, daß es 
zur Durchführung der allgemeinen Fetiversorgung und zur Aufrechterhaltung der jehigen 
Fettrationen notwendig ist, die Olfrüchte in erheblich slärkerem Umsang als bisher zu er- 
fassen und den Olfruchtanbau nach Möglichkeit zu steigern. Der BR. hat sich daher ver- 
anlaßt gesehen, solgende BO. zu erlassen: s 1 
1. BO. über Olfrüchte und daraus gewonnene Produlle vom 23. Juli 1917 (KGi. 
646). 
2. VO. über die Lieserung von Ol aus Anlaß der Zusammenlegung von Olmühlen 
und über die gewerbsmäßige Herstellung von Ol vom 7. August 1917 (RGl. 697). 
3. BO. über die Preise von Ol vom 17. August 1917 (R#l. 699). « 
gu der zu 1. genannten VO. ist die Preuß. Ausfanw. vom 10. September 1917 
ergangen. 
Nach den neuen gesetzlichen VBestimmungen gestaltet sich die Bewirtschaftung der 
Olfrüchte wie folgt: 
I. Beschaffung der statistischen Unterlagen für die Erfassung der Olfrüchte. 
Die nach §2 Abs. 1 und 2 der VO. über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte 
vom 23. Juli 1917 (REBl. 646) zu erstattenden Anzeigen sind im verflossenen Wirtschafts- 
jahre häufig nur unvollständig erstattet worden. Es beruhte dies zum Teil auf der hieraus 
nicht nur den Anbauern, sondern auch den Ortsbehörden und Kom Verb. erwachsenden 
erheblichen Arbeitslast. Es ist daher auf Grund des Abs. 3 a. a. O. in der Preuß. Ausfanw. 
zu dieser VO. vom 10. Sept. 1917 angeordnet, daß die Vorstände der Stadt= und Land- 
kreise, unter Fortfall der bisherigen Anzeigen, den daselbst näher bezeichneten Auszug 
anzusertigen und dem Herrn Präs. des KiEll. bis zum 20. Sept. 1917 einzureichen 
haben. Sie sind besonders zu ersuchen, die Auszüge, welche nunmehr die einzige statistische 
Unterlage bilden werden, auf Grund deren der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische 
Ole und Feite den Ankauf betreibt, sorgfältig aufzustellen und pünktlich einzureichen. 
II. Ablieferung der Olfrüchte an den Kriegsausschuß und Rücklieferung 
von Ol an die Erzeuger. 
Die gesamte Olfruchternte mit Ausnahme der für die Aussaat benötigten Mengen 
sowie der den Anbauern auf Grund des # 1 Abs. 2 Nr. 3 der VO. über Olfrüchte und 
daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Rl. 646) zu belassenden bis zu 5 ds 
Leinsamen unterliegt der Ablieferungspflicht an den Kriegsausschuß. Für den Aufkauf 
der Olfrüchte hat der Kriegsausschuß Kommissionäre ernannt. Der Kriegsausschuß ist 
angewiesen, den Landräten und Magistraten die zu ihrem Bezirke zuständigen Koms 
missionäre mitzuteilen. g 
Die Abnahme der Olfrüchte durch die Kommissionärc geschieht auf Grund der er- 
gangenen Vorschriften und nach Maßgabe der vom Kriegsausschuß mit den Erzeugem 
abgeschlossenen Kaufverträge, deren Vedingungen vom Herrn Präs. des KrEAl. genehmigt 
worden sind. «.' 
DukchdieansämtlicheKriegsamtsstellcnundKriegäamtsnebenslcllengerichtåte 
Vetfllgungvom25.Juli"1917(7222f7.l7.R.)hatdasKriegsministctium(Kkiegsanjtd 
diesuiammenlegungdetOlmühlenangeordnetEssindinsgefamtnurnochlbOlmühlen 
in Deutschland als kriegswichtig anerkannt. Diesen wird die Verarbeitung der an den 
Kiegsausschuß abgelieferten Olsrüchte übertragen. Die anderen Olmühlen werden in 
den meisten Fällen ihren Betrieb nicht mehr aufrechterhalten können. Dadurch ist für den 
Erzeuger die Verarbeitung von Olfrüchten derart erschwert, daß sich der Herr Präs. des 
K#E gezwungen gesehen hat, von der ihm im & 1 Abs. 3 der BO.über Olfrüchte und 
daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Rl. 643) erteilten Ermächtigung 
zur Abänderung der Bestimmungen des Abs. 2 Nr. 2 Gebrauch zu machen, und die BO.
	        
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