Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen usw. 319
fügung, nicht aber die tatsächliche Verfügung über die Ware gemeint sei. Dieser Ansicht
ist nicht beizutreten. Die VO. hat den 11. Nov. 1915 als zeitliche Grenze für die freie Ver-
fügung über Olc, welche damals in Deutschland waren, fesisetzen wollen. Sie hat die An-
melde- und Überlassungspflicht auf alle Ole ausgedehnt, welche am 11. Nov. 1915 irgendwo“
in Deutschland vorhanden waren, und keine Einschränkung auf solche Ware ausgesprochen,
über deren Schicksal noch nicht durch Lieferungsverträge verfügt war. Es muß danach
angenommen werden, daß die am 11. Nov. 1915 bestehenden Gewahrsamsverhältnisse
nicht mehr ohne Zustimmung des Kriegsausschusses verändert werden durften. Mit dieser
Auslegung steht der Sprachgebrauch leineswegs im Widerspruch. Absetzen, Absatz bedeutet
nicht nur rechtsgeschäftlich vcräußern, sondern auch weggeben, liefern. Das Wort „ab-
seben sindet sich auch in anderen Kriegs VO. des BR., so z. B. in den Bek. v. 5. Nov. 1914
(RGBi. 471) und v. 12. Febr. 1915 (RGBl. 78). In § 1 der letzteren VO. wird ausdrück-
lich hervorgehoben, daß von derselben auch frühere Verträge betroffen würden.
(B0. d in Bd. 4, 515.)
9 Verordnung über Bucheckern. Vom 4. Oltober 1917. (RGBl. 890.)
(Staatssekr. KrEA. Volksern O. 22. 5. 16; 18. 8. 17; Bucheckern #D. 14. 9. 16.] 8 1.
Die Berordnung über Bucheckern vom 14. September 1916 (RBl. 1027) tritt außer
Kraft.
5 2. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, Vorschriften über die Samm-
lung und Verwertung von Bucheckern zu erlassen.
68 3,.Mit Gefängnis bis zu rinem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den von den Landeszentralbehörden auf
Grund des 8 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einzichung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die
strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 18. 10.] in Krast.
2. Knochen, Knochenerzeugnisse, Labmägen.
(Bek. a in Bd. 4, 518.)
d) Bek. über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, ins-
besondere Knochenfette und anderen fetthaltigen Stoffen.
Vom 15. Februar 1917. (R#l. 137.)
Wortlaut in Bd. 4, 717.
Hierzu (a in BPd. 4, 719):
6. Preuß. Ausführungsanwelsung. Bom 28. Febrnar 1917. (Gm Bl. s.)
[Hand M., Landw M., Mo# S. 85 5 Knochen B. 15. 2. 17.]) Zuständige Behörde im Sinne
des der Verordnung ist der Landrat (Oberamtmann), in Stadtkreisen der Gemeinde-
vorstand.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 der Berordnung ist der Re-
gierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der zur Abgabe der
Ware Berpflichtete seine gewerbliche Niederlassung, oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hat.
1. Reichsanzeiger 17 Nr. 65. Der Kriegsausschuß für Ole und Fette macht
darauf aufmerksam, daß auf Grund der BR. v. 15. Februar 1917 alle verdorbenen
oder sonst für die menschliche Ernährung nicht geeigneten, ganz oder zum Teil aus tierischen
Stofsen hergestellten Konserven, Würste sowie sonstigen Fleisch= und Fettwaren, die in