Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen usw. 319 
fügung, nicht aber die tatsächliche Verfügung über die Ware gemeint sei. Dieser Ansicht 
ist nicht beizutreten. Die VO. hat den 11. Nov. 1915 als zeitliche Grenze für die freie Ver- 
fügung über Olc, welche damals in Deutschland waren, fesisetzen wollen. Sie hat die An- 
melde- und Überlassungspflicht auf alle Ole ausgedehnt, welche am 11. Nov. 1915 irgendwo“ 
in Deutschland vorhanden waren, und keine Einschränkung auf solche Ware ausgesprochen, 
über deren Schicksal noch nicht durch Lieferungsverträge verfügt war. Es muß danach 
angenommen werden, daß die am 11. Nov. 1915 bestehenden Gewahrsamsverhältnisse 
nicht mehr ohne Zustimmung des Kriegsausschusses verändert werden durften. Mit dieser 
Auslegung steht der Sprachgebrauch leineswegs im Widerspruch. Absetzen, Absatz bedeutet 
nicht nur rechtsgeschäftlich vcräußern, sondern auch weggeben, liefern. Das Wort „ab- 
seben sindet sich auch in anderen Kriegs VO. des BR., so z. B. in den Bek. v. 5. Nov. 1914 
(RGBi. 471) und v. 12. Febr. 1915 (RGBl. 78). In § 1 der letzteren VO. wird ausdrück- 
lich hervorgehoben, daß von derselben auch frühere Verträge betroffen würden. 
(B0. d in Bd. 4, 515.) 
9 Verordnung über Bucheckern. Vom 4. Oltober 1917. (RGBl. 890.) 
(Staatssekr. KrEA. Volksern O. 22. 5. 16; 18. 8. 17; Bucheckern #D. 14. 9. 16.] 8 1. 
Die Berordnung über Bucheckern vom 14. September 1916 (RBl. 1027) tritt außer 
Kraft. 
5 2. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, Vorschriften über die Samm- 
lung und Verwertung von Bucheckern zu erlassen. 
68 3,.Mit Gefängnis bis zu rinem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den von den Landeszentralbehörden auf 
Grund des 8 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einzichung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die 
strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 18. 10.] in Krast. 
2. Knochen, Knochenerzeugnisse, Labmägen. 
(Bek. a in Bd. 4, 518.) 
d) Bek. über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, ins- 
besondere Knochenfette und anderen fetthaltigen Stoffen. 
Vom 15. Februar 1917. (R#l. 137.) 
Wortlaut in Bd. 4, 717. 
Hierzu (a in BPd. 4, 719): 
6. Preuß. Ausführungsanwelsung. Bom 28. Febrnar 1917. (Gm Bl. s.) 
[Hand M., Landw M., Mo# S. 85 5 Knochen B. 15. 2. 17.]) Zuständige Behörde im Sinne 
des  der Verordnung ist der Landrat (Oberamtmann), in Stadtkreisen der Gemeinde- 
vorstand. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 der Berordnung ist der Re- 
gierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. 
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der zur Abgabe der 
Ware Berpflichtete seine gewerbliche Niederlassung, oder in Ermangelung einer solchen 
seinen Wohnsitz hat. 
1. Reichsanzeiger 17 Nr. 65. Der Kriegsausschuß für Ole und Fette macht 
darauf aufmerksam, daß auf Grund der BR. v. 15. Februar 1917 alle verdorbenen 
oder sonst für die menschliche Ernährung nicht geeigneten, ganz oder zum Teil aus tierischen 
Stofsen hergestellten Konserven, Würste sowie sonstigen Fleisch= und Fettwaren, die in
	        
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