352 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXIV. Hle und Fette.
e) Bek. zur Ergänzung der Bek. über den Verkehr mit Knochen,
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fett-
haltigen Stoffen v. 15. Februar 1917 (REBl. 1520. Vom 3. Mal 1917.
-.- (NGB1.395.)1)
Ism.] Art. 1. Die Bekanntmachung über den Berkehr mit Knochen, Knochenerzeug
ulssen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar
1917 (RöBl. 137) wird wie folgt ergänzt:
I1. Nach # 3 wird folgender s 3a eingesügt:
#ms 3a. Gacstwirtschaften, Speiseanstallen, Schlachthöfe, Darmschleimereien
Metzgereien, Wurstfabriken, Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazareite und
äahnliche Betriebe, bei denen eine größere Fettausbeute aus Abwässern zu er.
warten steht, sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde zur
Rückgewinnung der in den Abwässern enthaltenen Fette entweder Fettabscheider
auf ibre Kosten aufzustellen oder deren Aufstellung durch die von der Behörde
beauftragten Stellen unter den von der Behörde näher festgestellten Bedingungen
zu gestatten.
Die Bestimmungen finden auf Anstalten und Betriebe der Heeresverwal.
tungen keine Anwendung. «
2.Jm§5Abf.lZeileZwirdhintek»§1«eingefügt:»§33Abl.1«.
»Z.JmISZeileLwetdendieWortc:«dc552,§5Abs.lSatzPcrsthduxchdie
Wortej»der§§2,sa,5Abi.lSay1«.
Art. II. Die Verordnung tritt am 15. Mai 1917 in Krast.
Begründung.
(Nordd Alla Ztg. v. 6. Mai 1917 Nr. 124 1. Ausg.)
Durch eine neue BRD. ist den BZehörden die Handhabe gegeben worden, In
Betrieben, bei denen eine größere Fettausbeute aus Abwässern zu erwarten iß, die
Anbrinaung von Fettabscheidern anzuordnen. Die guten Erfahrungen, die der Krlegs-
ansschuß für pflanzliche und tierische Kette und Ole mit der Fettrückgewinnung durch
Fettabscheider gemacht hat, rechtfertigen eine solche Maßnahme. Diese bezieht sich nun
auf Gastwirtschaften, Speiseanstalten, Schlachthöfc, Darmschleimereien, Metzgerelen,
Wurstfabriken, Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche Betriebe.
Die von den TLandeszentralbehörden zu bestimmende Bebörde entscheidet darüber,
ob der Einbau eines Lettabscheiders verlangt werden soll oder unier welchen Bedin-
Jungen der Einbau von dem Zetroffenen zn dulden ist. Die gewonnenen Fette sind dem
Kriegsansschuß anzumelden und auf Derlangen abzuliefern; kommt hierbei eine Ver-
einbarung über den Hreis nicht zustandec, so wird er (nach der BRDO. v. I5. Febrnar
1012) durch die höhere Derwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Neben der Ablieferung
des durch den Fettabscheider gewonnenen Abwässerfettes bleibt die Verpflichtung zur
Anmeldung und Ablieferung aller anderen Abfallsette gemäß der genannten D#
v. 15. Febrnar 1917 bestehen. 1
4) Verordnung über Labmägen von Kälbern. Vom 1. März 1917.
—- (RGV1.195.)
IUQVVUSUUSQLELICJ§1.LabmägenvonKäiberndürfenvomCMäsz 1917
ab nur mit Erlaubnis des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette,
G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
— — — ". —
) Preuß. Ausführungsanweisung v. 25. November 1917 und Ergänzungöpverrordnung
v. 14. Dejzember 1917 im Nachirag.