Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

352 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXIV. Hle und Fette. 
e) Bek. zur Ergänzung der Bek. über den Verkehr mit Knochen, 
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fett- 
haltigen Stoffen v. 15. Februar 1917 (REBl. 1520. Vom 3. Mal 1917. 
-.- (NGB1.395.)1) 
Ism.] Art. 1. Die Bekanntmachung über den Berkehr mit Knochen, Knochenerzeug 
ulssen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 
1917 (RöBl. 137) wird wie folgt ergänzt: 
I1. Nach # 3 wird folgender s 3a eingesügt: 
#ms 3a. Gacstwirtschaften, Speiseanstallen, Schlachthöfe, Darmschleimereien 
Metzgereien, Wurstfabriken, Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazareite und 
äahnliche Betriebe, bei denen eine größere Fettausbeute aus Abwässern zu er. 
warten steht, sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde zur 
Rückgewinnung der in den Abwässern enthaltenen Fette entweder Fettabscheider 
auf ibre Kosten aufzustellen oder deren Aufstellung durch die von der Behörde 
beauftragten Stellen unter den von der Behörde näher festgestellten Bedingungen 
zu gestatten. 
Die Bestimmungen finden auf Anstalten und Betriebe der Heeresverwal. 
tungen keine Anwendung. « 
2.Jm§5Abf.lZeileZwirdhintek»§1«eingefügt:»§33Abl.1«. 
»Z.JmISZeileLwetdendieWortc:«dc552,§5Abs.lSatzPcrsthduxchdie 
Wortej»der§§2,sa,5Abi.lSay1«. 
Art. II. Die Verordnung tritt am 15. Mai 1917 in Krast. 
Begründung. 
(Nordd Alla Ztg. v. 6. Mai 1917 Nr. 124 1. Ausg.) 
Durch eine neue BRD. ist den BZehörden die Handhabe gegeben worden, In 
Betrieben, bei denen eine größere Fettausbeute aus Abwässern zu erwarten iß, die 
Anbrinaung von Fettabscheidern anzuordnen. Die guten Erfahrungen, die der Krlegs- 
ansschuß für pflanzliche und tierische Kette und Ole mit der Fettrückgewinnung durch 
Fettabscheider gemacht hat, rechtfertigen eine solche Maßnahme. Diese bezieht sich nun 
auf Gastwirtschaften, Speiseanstalten, Schlachthöfc, Darmschleimereien, Metzgerelen, 
Wurstfabriken, Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche Betriebe. 
Die von den TLandeszentralbehörden zu bestimmende Bebörde entscheidet darüber, 
ob der Einbau eines Lettabscheiders verlangt werden soll oder unier welchen Bedin- 
Jungen der Einbau von dem Zetroffenen zn dulden ist. Die gewonnenen Fette sind dem 
Kriegsansschuß anzumelden und auf Derlangen abzuliefern; kommt hierbei eine Ver- 
einbarung über den Hreis nicht zustandec, so wird er (nach der BRDO. v. I5. Febrnar 
1012) durch die höhere Derwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Neben der Ablieferung 
des durch den Fettabscheider gewonnenen Abwässerfettes bleibt die Verpflichtung zur 
Anmeldung und Ablieferung aller anderen Abfallsette gemäß der genannten D# 
v. 15. Febrnar 1917 bestehen. 1 
4) Verordnung über Labmägen von Kälbern. Vom 1. März 1917. 
—- (RGV1.195.) 
IUQVVUSUUSQLELICJ§1.LabmägenvonKäiberndürfenvomCMäsz 1917 
ab nur mit Erlaubnis des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, 
G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
— — — ". — 
) Preuß. Ausführungsanweisung v. 25. November 1917 und Ergänzungöpverrordnung 
v. 14. Dejzember 1917 im Nachirag.
	        
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