2. Wer Labmägen, die der Absatbeschränkung nach 5 1 unterliegen, im Gewahr-
jam hat, hat sie an den Kriegsausschuß für pslanzliche und tierische Ole und Fette, G. m.
b. H. in Borlin oder die von ihm bestimmten Stellen nach den Weisungen des Kriegs-
ausschusses zu liefern. Die Lieferungspflicht gilt nicht für Labmägen, die bei Hausschlach-
ungen ansallen, soweit sie im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft Verwendung
linden. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die erforderlichen Bestimmungen
aber die Anmeldung, Sammlung, Behandlung, Ausbewahrung und Lieferung der Lab-
ägen.
mes Der Kriegsausschuß hat die Labmägen abzunehmen und einen angemessenen Über-
nahmepreis zu zahlen. Der Präsident des Kriegsernährungsamts trifft die näheren Be-
stimmungen über die Preise, die hierbei nicht überschritten werden dürfen. Einigen sich
die Beteiligten nicht über den Preis, so setzt ihn der Kriegsausschuß endgültig fest. Er ist
dabei an die vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts bestimmten Preisgrenzen ge-
bunden.
#§ 3. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverstän-
digen sind befugt, in die Räume, in denen Kälbermägen gewonnen, aufbewahrt oder feil-
gehalten werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts-
aufzeichnungen einzusehen und Proben zu entnehmen. Wer Kälbermägen im Gewahrsam
dat, ist verpflichtet, den Beamten der Polizei und den von der Polizei beauftragten Sach-
verständigen über die Vorräte, insbesondere über Herkunft, Menge, Alter und Erwerbs-
preis Auskunft zu geben.
#§ 4. Der Präsident des Kriegsernährungsaomts kann Bestimmungen zur Aus-
lührung dieser Verordnung erlassen. Er kann Ausnohmen zulassen.
Die Limdeszentralbehörden können mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts den Verkehr mit Labmägen abweichend von den Borschriften dieser Ver-
ordnung regeln.
§ 5. Mit Gefsängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer Labmägen der Vorschrift im & 1 zuwider abseht;
2. wer der Lieserungspflicht nach § 2 Abs. 1 nicht nachkommt;
3. wer die von ihm nach § 3 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den nach § 2 Abs. 1, 14 erlassenen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts oder der Landeszentralbehörden zuwiderhandelt.
Neben der Strafsc kann auf Einziehung der Labmägen erkannt werden, auf die
sich dic strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 12. 3.1 in Kraft.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen. Vom 1. März 1917. (Reichsanzeiger Nr. ös.)
IPr##., Kälberm S.I. Labmägen, die nach § 2 der VO. abzulicfern sind, sind dem
Krlegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H., Rohfettabteilung,
in Berlin 8W, Friedrichstr. 79a, vom Lieserungspflichtigen anzumelden.
Die Anmeldung hat zu erfolgen:
a) für die mit Beginn des 4. März 1917 im Gewahrsam des Lieferungspflichtigen
befindlichen Labmägen bis zum 7. März 1917; Ladmägen, die sich mit Beginn
des 4. März unterwegs befinden, sind binnen 3 Tagen nach Empfang anzumelden:
b) für Labmägen, die aus dem Ausland eingeführt werden, binnen 3 Tagen nach
Empfang:;
e) für Labmägen, die nach dem 3. März 1917 im Inland anfallen, binnen 3 Tagen
nach der Schlachtung.
Kriegeduch. Bd. 6. 27