Honoet mi Upium uno anderen Betandungsmitteln. 30D9
d) Bek. über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tie-
rischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916
(RS#l. ) mit der Anderung vom 21. Juli 1916 (N Bl. 765, i. Kr.
seit 22. Juli 1910.
(in Bd. 4, 525.)
Hierzu:
G. Ausführungsbestimmungen (aa# in Bd. 4, 626).
886) Vom 21. Juni 1917. (RGBl. S45.)
[Ra. 8 3 VD. 6. 1. 16 KGBI. 3.] § 1. Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen
und Arten pflanzlicher und tierischer Ole und Fette sowie daraus gewonnener Ol- und
Fettsäuren zur Herstellung von Seise und anderen Waschmitteln, welche Mengen und
Arten der genannten Ole und Fette zur Herstellung von Leder jeder Art verarbeitet oder
sonst verwendet werden dürfen.
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette überweist die danach
zur Herstellung von Waschmitteln erforderlichen Mengen der Seifenherstellungs= und
Bertriebsgesellschaft. Die Verteilung der zur Lederherstellung bestimmten Mengen auf
die einzelnen Betriebe ersolgt durch den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole
und Fette durch Vermittlung der Kricgsleder-Aktiengesellschaft in Berlin.
§ 2. Die Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1917 in Kroft. Sie treten an die
Stelle der Bekanntmachung, betressend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu tech-
nischen Zwecken, vom 21. Juli 1916 (ZBl. für das Deutsche Reich 193).
(Bek. e in Bd. 4, 527; k in BVd. 4, 720.)
8) Verordnung, betr. den Handel mit Opium und anderen
Betäubungomitteln. Vom 22. März 1917. (Rl. 256.)
18KR.] § 1. Opium, Morphin und die übrigen Opiumalkaloide, Kokain und analog zu-
sommengesetzte Ccgoninverbindungen sowie die Verbindungen und Zubereitungen dieser
Stosse dürfen außerhalb des Großhandels nur in Apotheken und nur als Heilmittel ab-
gegeben werden. Im Großhandel dürfen sie nur an Apotheken und an solche Personen
abgegeben werden, denen der Erwerb von der Landeszentralbehörde oder von der durch
diese bestimmten Behörde gestatlet ist. ·
gzWerdenVorschriftcnimzlzuwiderdiedortbezeichnetenBetäubungsmittcl
abgibt, wird mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Mittel erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschicd, ob sie dem Verurteilten gebören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann
auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
8§ 3. Die Verordnung tritt mit dem 26. März 1917 in Kraft. Der Reichslkanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsanwelsung. Bom 13. April 1917.
IK# a. dJ. 1 Opium .) 1. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerbe
der im § 1 der Verordnung genannten Betäubungsmittel sind die Regierungspräsidenten,
im Landespolizeibezirke Berlin der Polizeipräsident in Berlin.
2. Der Erlaubnis bedarf mit Ausnahme von Apotheken jeder, der im Großhandel
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