356 4. Verwertung der dtohnone uj v. AAILV. Hie und VPene.
die in 8 1 der BO. bezeichneten Mittel erwerben will, auch der Hersteller von Waren..
die unter Benutzung der in 8 1a. a. O. genannten Stoffe angefertigt sind.
Apotheken bedürfen zum Erwerbe der Betäubungsmittel keiner besonderen Er-
laubnis. Sie dürfen indes die Betäubungsmittel fortan nur noch zu Heilzwecken, b. 5
unter Beachtung der Vorschriften in z5 1 bis 9 des Erlasses vom 29. Juni 1896, betr. die
Abgabe stark wirkender Arzneimittel usw. (Ml. 123), abgeben; eine Abgabe zu wissen-
schaftlichen Zwecken ist Apotheken nicht mehr gestattct. .
3. Die Erlaubnis ist Großhändlern nur dann zu erteilen, wenn sie vorwiegend mit
chemischen Stoffen und Arzneimitteln im groten Handel kreiben und ihre Waren nicht
unmittelbar an Verbraucher absetzen; im übrigen ist sie nur solchen Personen zu bewilligen,
welche die erwähnten Betäubungsmittel zu einem erlaubten wissenschaftlichen oder ge-
werblichen Zwecke benutzen wollen und vermöge ihrer Vorbildung und persönlichen Zu-
verlässigleit eine Gewähr gegen mißbräuchliche Verwendung der Mittel bieten.
4. Die Erlaubnis ist nur auf Antrag und unter Ausstellung eines Erlaubnisscheins
zu gewähren. In dem Erlaubnisschein ist in der Regel Art und Menge der zu erwerbenden
Mittel anzugeben. #
5. Die Abgabe der Mittel darf, wenn die in dem Erlaubnisschein angegebene Menge
im ganzen bezogen wird, nur gegen Aushändigung des Erlaubnisscheins erfolgen; werden
nur Teilmengen erworben, so ist bei der Abgabe von dem Veräußerer Art und Menge
der angegebenen Stoffe sowie das Datum der Abgabe auf dem Erlaubnisscheine zu ver-
merken. Beim Bezuge der Restmenge ist der Schein an den letzten Veräußerer auszu-
händigen.
Über die Abgabe ist fortlaufend ein Lagerbuch zu führen, in dem der Eingang und.
Ausgang für jeden Stoff einzeln und gesondert zu vermerken sind. Aus den Eintragungen
über Eingang und Abgang der Mittel müssen die Bezugsquellen sowie Namen, Stand
und Wohnort der Empfänger zu erkennen sein.
6. Die eingegangenen Erlaubniescheine sind nach der Zeitsolge gesondert mit dem
Lagerbuch aufzubewahren und den mit der llberwachung beauftragten Personen jeder-
zeit vorzulegen.
4. Seife, Seifenersatz, Atzalkalien und Soda.
a) Bek. über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fett-
haltigen Waschmitteln. Vom 18. April 1916. (RGBl. 307.)
Wortlaut in Bd. 4, 530.
Hierzu:
G. Ausführungsbestimmungen (au in Bd. 4, 531).
IMitt. f. d. Preisprüfst. 17 176 (BayObLW. 19. 4. 17.)) Aus dem Zweck der Bek. v.
21. Juli 1916 und der ihr zugrunde liegenden VO. v. 18. April 1916 über den Verkehr
mit Seife wie auch aus den einzelnen Vorschriften der ersteren geht hervor, daß das Ver-
bot nicht nur den in der Gewerbeordnung behandelten Gewerbebetrieb im Umherzieben,
der gemeinhin ebenfalls „Hausieren“ genannt wird, sondern auch das sog. Stadthausieren,
den örtlichen Warenvertrieb von Haus zu Haus oder auf offener Straße, treffen will.
Die hier fraglichen wirtschaftlichen Maßnahmen sollen den Verbrauch gewisser Waschmittel.
insbesondere der Seife, möglichst einschränken; sie binden den Verkehr mit solchen an die
Abgabe von Seifenkarten, treffen besondere Anordnungen für Barbiere und dgl. und dle
Verwendung der Waschmittel zu technischen Zwecken, verbieten eine solche Berwendung
für Putz= und Scheuerzwecke uff. Diesen Zielen entspricht es, wenn der Seifenvertrieb
im Wege des Hausierhandels in jeder Form, die dieser dem Warenvertrieb äußerst förder
liche Handelszweig annehmen kann, unterbunden wird.