358 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Ole und Fette.
* 4. Der Uberwachungsausschuß der Seisenindustrie * die Abgabe von set#.
haltigen Waschmitteln an Wiederverkäufer regeln, insbesondere bestimmen, daß der Be.
zug von der Abgabe eines von der zuständigen Ortsbehörde ausgestellten Bezugsscheins
abhängig sein soll.
Die Überlassung der nach Abs. 1 ausgestellten Bezugsscheine zum Bezuge von
Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, ist nur nach
den Bestimmungen des lÜberwachungsausschusses der Seifenindustrie gestattet.
Der Vertrieb von fetthaltigen Waschmitteln im Hausierhandel ist verboten.
§ 5. (Fassg. 18. 8.) Bei Abgabe an den Selbstverbraucher dürfen die Preise
1. bei K. A. Seife einschließlich Packung
für ein Stück von 50 Gramm .. .. 0,20 Mark
„ „ 100 0,40 „
2. bei K. A. Seifenpulver einschließlich Packung .
furje2500tamm................ 0,30 Mark,
3. bei Kernseife und sonstiger Seife in schnittscster Form, mit Ausnahme von Fein-
seife, mit einem Gehalt an Fettsäure von
a) 50 und mehr vom Hundert 8,00 Mark für 1 Kilogramm
b) 50 bis 57 „ v 7,20 „ „ 1 5
hc) 40 „ 49 „ „ 6,00 „ „
d) 30 „ 39 » „ 4,70 „ „
e) 20 „ 29 » «335»»
I) unter 20 „ „ 1,30 „ „
bei Feinseife einschließlich Packung 12 Mark für 1 Kilogramm,
bei Schmierseife, mit Ausnahme der nach §2 Abs. 3 in Apothelen abzugeben-
den Kaliseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von
a) 38 und mehr vom Hundert 5,20 Mark für 1
b) 30 bis 37 „ „ 4,65 „ „ 1 „
Jh%c) 20 „ 29 2 „ 3,25 „ „ 1. „
1
1
’r'
*“
*t
—— — —
—.
Kilogramm
d) 10 „ 19 R„ „ 1,60 „ „
e) unter 10 „ „ 0,66 „ „
nicht Ubersteigen.
Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (REG#Bl. 616),
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (R#Bl. 25), vom
23. März 1916 (REBl. 183) und vom 22. März 1917 (Rl. 253).
8 8. Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufrechterhaltung
ihres Gewerbes erforderlichen Rasier= und Kopfwaschseife erfolgt nach näherer Weisung
des Überwachungsausschusses der Seifenindustrie durch Vermittlung des Bundes deutscher
Barbier-, Friseur= und Perückenmacher--Innungen.
J97. Zur Verwendung zu technischen Zwecken dürfen fetthaltige Waschmittel an
technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, nur mit
Zustimmung, des lbberwachungsausschusses der Seifenindustrie abgegeben werden.
Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die
weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann die zuständige Ortsbehörde auf Antrag einen
Ausweis ausslellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs er-
forderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zu-
lässige Höchstmenge angeben. Die Abgabe hat nach näherer Weisung des Überwachungs-
ausschusses der Seifenindustrie zu erfolgen.
Die UÜberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmungen ausgestellten Aus-
weise zum Bezuge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiterveräußerung
der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten.
*