Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. des ÜUberwachungsausschusses der Seisenindusirie. 361 
⁊ vBet. dea berwachungsausschusses der Seifeniudustrie. Bom 20. August 1917. 
(Reichsanzeiger Nr. 199) 
1Seifen 8D. Ausfbest. 18. 4. 16; 21. 6. 17.] 8 1. Wiederverläufer, welche fetthaltige 
Woschmittel unmittelbar an Verbraucher abgeben, haben die bei der Abgabe von Seife 
und Scifenpulver gesommelten Seifenkartenabschnitte des abgelaufenen und lausenden 
Monats getrennt nach Seifen- und Seifenpulverabschnitten bis spälestens zum 8. jeden 
Monats bei den für die Ausgabe von Seifenkarten zuständigen Orlsbehörden übersicht- 
lich aufgeklebt oder in Umschlägen verpackt mit einer Ausstellung einzureichen. 
§ 2. Die Ortsbehörden stellen den Wiederverläusern auf von diesen vorzulegenden, 
ordnungsmäßig ausgefüllten Vordrucken mit Unterschrift und Stempel versehene Emp- 
fangsbestätigungen über diejenigen Mengen Seife und Seifenpulvrer aus, auf welche 
die obgelieserten Abschnitte lauten. 
8 3. Die Abgabe von K.A.-Seife oder K.A.-Seifenpulver an Wiederverläufer ist 
nur gegen Abgabe von Empfangsbeslätigungen gemäß § 2 gestattet. 
Die Empfangsbestätigungen sind den Lieferanten einzureichen; soweit ein Lieferan! 
Großhändler ist, bis spätestens zum 12. jedes Monats, seweit die Beslellung (von einem 
Klein= oder Großhändler) unmittelbar beim Fabrikanten erfolgt, bis spätestens zum 15. 
jedes Monats. 
§ 4. Die Abgabe von K.A.-Seise und K.A., Seisenpulver durch Wiederverläufer 
darf nur zu den vom Ülberwachungsausschuß der Seifenindustrie durch die Seifenher. 
stellungs= und Vertriebs-. Gesellschaft bekanntgegebenen Preisen und Lieferungsbedin- 
gungen erfolgen. 
Die Wiederverläufer haben den durch die Seifenherstellungs- und Verkriebsgesell- 
schaft bekanntgegebenen Weisungen des Überwachungsausschusses hinsichtlich der Liefe- 
rung, der Meldung der Bestände und abgegebenen Mengen nachzukommen. 
§9 b. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der 1, 3 und 4 wird der Wiederver- 
läufer von dem Bezug von Seise und Seifenpulver dauernd oder zeitweise ausgeschlossen. 
8 6. Die Bek. tritt mit dem 1. Oltober d. J. in Kraft derartl, daß zum ersten Male 
im Monat Oktober Seisenkartenabschnitte des Monats September sowie des Monats 
Oktober zum Umtausch gegen Empfangsbestätigungen bei den zuständigen Ortsbehörden 
einzureichen sind. 
3. Milt. f. d. Preisprüs St. 17 176 (BayOvLG.) Aus dem Zweck der Bek. v. 21. 
7. 16 und der ihr zugrunde liegenden VO. vom 18. April 1916 Über den Verlehr mit Seife 
wie auch aus den einzelnen Vorschriften der ersteren geht hervor, daß das Verbot nicht 
nur den in der Gewerbeordnung behandelten Gewerbebetrieb im Umherziehen, der ge- 
meinhin ebenfalls „Hausicren“ genannt wird, sondern auch das sog. Stadthausieren, 
den örtlichen Warenvertrieb von Haus zu Haus oder auf offener Straße, treffen will. 
Die hier fraglichen wirtschaftlichen Maßnahmen sollen den Verbrauch gewisser Wasch- 
mittel, insbesondere der Seise möglichst einschränken: sie binden den Verkehr mit solchen 
an die Abgabe von Seifenkarten, treffen besondere Anordnungen für Barbiere u. dal. 
und die Berwendung der Wosckhmittel zu technischen Zwecken, verbieten einc solche Ver- 
wendung für Putz= und Scheuerzwecke usf. Diesen Zielen entspricht es, wenn der Seifen- 
vertrieb im Wege des Hausierbandels in jeder Foim, die dieser dem Warenvertrieb äußerst 
förderliche Handelszweig annehmen kann, unterbunden wird. 
K. Bek. des Richskanzlers über Ausnahmebewilligung von Höchstprelsen für Seise. 
Lom 21. Juli 1917. (um Bl. 238.) 
Auf Grund des §& 1 der Bek. Über den Verkehr mit Seife, Seisenpulver und anderen 
setthaltigen Waschmitteln v. 18. April 1916 (Rol. 307) ermächtige ich die örtlich zu- 
Kändigen Preisprüsungestellen, denjenigen Klein, ändlein, die nach weislich nech über 
ausländische Seife versügen, die sie vor dam 10. Mai 1917 zu höheren als den in § 5 Abs. 1 
Ziss. 3 bis b der Ausführungsbestimmungen v. 21. Juni 1917 (RE Vl. 546) festgesetzten
	        
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