362 4. Verwertung der Rohstosse usy. XXIV. Hle und Fette.
Preisen eingelauft haben, zu gestatten, diese Bestände zu einem unter Zugrundelegung
des Einkaufspreises von den Preisprüfungsstellen feslgesetzten angemessenen Preise
während der Zeit vom 1. bis 31. August 1917 zu verkaufen. -
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(aaian.4,721.)
56. Bom 22. August 1917. (PMl. 264.)
MiIt Bezug auf den Runderlaß v. 10. Januar 1917 (HOMBl. 16) (an die Ober-
präsidenten), betreffend die Regelung der Seisenabgabe und Scifenkontrolle.
Aulage.— WBie Eure usw. aus der anliegenden Aufzeichnung ersehen wollen, hat infolge der
" veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der in den letzten Monaten ent-
standenen großen Transportschwierigkeiten eine Neuregelung der Herstellung von Seifen,
Seisenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln und des Verkehrs mit diesen Waren
stattfinden müssen. Auf Grund der V0. v. 9. Juni 1917 (RG# l. 485) sind die Hex-
steller von setthaltigen Waschmitteln jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914
fetthaltige Waschmittel zum gewerbsmäßigen Verkaufe hergestellt haben, zwangsweise
zu einer „Seifenberstellungs- und Vertriebsgesellschaft“ zusammengeschlossen worden,
der die Regelung der Herstellung und des Absatzes aller setthaltigen Waschmittel obliegt.
Die Herstellung von fetthaltigen Waschmitteln, insbesondere die Herstellung von K. #
Seife und K. A.-Seifenpulver, erfolgt von nun an nach den Weisungen der Gesellschaft
durch besonders ausgewählte Betriebe. Die gesamte Erzeugung steht zur Verfügung der
Gesellschaft. Ihr Vertrieb geschieht durch die Gesellschafter, und zwar, wie bisher, unter
Hinzuziehung des Handels oder durch unmittelbare Zuführung an den Berbraucher. Die
bestehenden Absatzwege bleiben somit erhalten. Da sich jedoch ergeben hat, daß trotz der
Ausführungsbest. v. 21. Juli 1916 (RBl. 765), jetzt v. 21. Juni 1917 (Re Bl. 546),
und unseres Erlasses v. 10. Jannar 1917 immer noch von vielen Händlern fetthaltige
Waschmittel ohne Vorweisung von Seifenkarten und Seifenausweisen abgegeben werden,
hat eine Anderung in der Belieferung des Handels mit setthaltigen Waschmitteln vorge-
nommen werden müssen. Für den Kleinhändler ist eine Bezugsscheinpflicht in der Weise
cingeführt worden, daß der Händler die von ihm vereinnahmten Seifenkarten und Seifen-
ausweise der für ihn zuständigen Ausgabestelle einzureichen hat und gegen deren Vorlegung
einen Bezugsschein, sog. „Empfangsbestätigung“, auf einc entsprechende Menge von
Waschmitteln ausgestellt erhält. Nur gegen diese Empfangsbestätigung empsängt er von
seinem Großhändler oder Seifenjabrikanten die ihm zustehende Menge von Wasch-
mitteln.
Indem wir wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen unter Nr. III der an-
licgenden Aufzeichnung sowic auf eine demnächst den Kom Verb. unmittelbar von dem
lberwachungsausschuß noch zugehende Mitteilung hinweisen, ersuchen wir Eure usw.,
die Kon Verb. zu veranlassen, ihre auf Grund unseres Runderlasses v. 10. Januar 1917
zur Durchführung einer wirksamen Seifenabgabe-Kontrolle erlassenen Vorschriften als-
bald den Bestimmungen des UÜberwachungsausschusses der Seifenindustrie anzupassen.
Die Neuregelung ist so zu beschleunigen, daß die Ausstellung der „Empfangsbestätigung"
durch die zuständige Seisenausgabestelle bereits vom 1. Oltober d. Is. an erfolgen kann.
Soweit die von uns unter Nr. II des Runderlasses erlassenen Vorschriften mit den Bestim-
mungen des Uberwachungsausschusses nicht in Einklang stehen, getten sie hiermit als
aufgehoben.
Gleichzeitig bemerken wir nochmals, daß die von den Gemeindevorständen und Land-
räten auszugebenden Seifenkarten dem den Ausführungsbest. v. 21. Juli 1916, jetzt v.
21. Juni 1917 (REl. 546) beigefügten Muster zu entsprechen haben. Die Ausstellung
von Seifenkarten anderen Inhalts, insbesondere von Karten, die über andere Mengen