Preuß. Erlasse über den Verkehr mit Seife und anderen Waschmitteln. 300
jägung der Vertriebsstelle lagernden Beständen die vcreinbarte Menge an den Kunden
zuliesern. Zuständig ist diejenige Vertriebsstelle, in deren Bezirke der Besteller der Ware
wohnt. Die Abrechnung über die Lieferung ersolgt, wie bisher, unmittelbar zwischen
den Vertragsparteien, nachdem der Gesellschafter von der Stelle, die im Auftrag der
Bertriebsstelle die Ware an den Kunden geliefert hat, über die Ausführung der Belieferung
Nachricht erhalten hat. Da es sich bei den zu liefernden Waren um einheitliche Erzeugnisse
handelt, die allenthalben in ganz Deutschland in gleicher Weise hergestellt werden, tritt
durch das Dazwischentreten der Vertriebsstelle eine Benachteiligung des Verbrauchers
icht ein.
“ III. Es hat sich herausgestellt, daß trotz der Bek., betr. die Ausfbest. zur W O. für den
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, v. 21. Juli 1916
(RGBl. 766), jetzt v. 21. Juni 1917 (RG Bl. 546), und ungeachtet der Anordnungen des
Runderlasses v. 10. Jmuar 1917 (HMl. 16) immer noch von vielen Händlern fett-
haltige Waschmittel ohne Seifenkarte abgegeben werden, daß sogar an einzelnen Orten
Seifenkarten überhaupt noch nicht bestehen. Der Überwachungsausschuß hat infolgedessen
zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Mißstände in der Versorgung der Bevölkerung
mit Waschmitteln auf Grund des § 4 der Bek. v. 21. Juni d. Is. (Rl. 546) nachstehende
Neuregelung des Bezugs von fetthaltigen Waschmitteln seitens des Handels vorgesehen:
In den ersten Tagen eines jeden Monats haben die Kleinhändler, die setthaltige
Waschmittel zum Vertriebe zu erhalten wünschen, die von ihrer Kundschaft im Vormonate
gcgen Seifen- und Seifenpulverlieferung abgegebenen Abschnitte der Seifenkarte und
Seifenausweise bei denjenigen Stellen einzureichen, denen die Ausgabe der Seifenkarten
und Seifenausweise obliegt. Die Einreichung hat in der Weise zu geschehen, daß die ein-
zelnen Abschnitte auf besonderen Vordrucken ausgeklebt oder bei größeren Mengen in
Bündeln verpackt vorgelegt werden. Den einzelnen Abschnitten und Ausweisen ist in beiden
Fällen eine Aufstellung beizufügen, aus welcher dic Zahl der abgegebenen Abschnitte
und Ausweise und die Menge der auf Grund dieser Abschnitte und Ausweise an die Kund-
schaft gelieferten fetthaltigen Waschn#ittel hervorgeht, und für deren Richtigkeit der Ein-
reicher der Ausgabestelle gegenüber haftet. Auf einer gleichfalls vom Einreicher vorzu-
legenden, von ihm bereits ausgeschriebenen Quittung, sog. „Empfangsbestätigung“, zu
der die Vordrucke bei den Seifenherstellern und den örtlichen Vertriebsstellen zu erhalten
sind, hat die Seifenkarten-Ausgabestelle den Empfang der abgelieferten Abschnitte und
Ausweisc durch Unterschrift und Dienstsiegel oder -Stempel zu bestätigen und ferner zu
vermerken, daß der Einreicher zum Bezug einer entsprechenden Menge von Waschmitteln
berechtigt ist. Die vorgelegten Unterlagen (Scifenkartenabschnitte, Seisenausweise, Auf-
stellungen usw.) sind von der Ausgabestelle aufzubewahren und auf Verlangen den mit
der Uberwachung betrauten Angestellten der Seifenherstellungs= und Bertriebsgesell-
schaft zur Einsicht zu überlassen. Die Empfangsbestätigung ist alsdann von dem Klein-
händler an seinen Lieferanten, den Großhändler oder, wenn er unmittelbar von dem.
Hersteller kauft, an diesen weiterzugeben, die nur gegen die Empfangsbestätigung eine
entsprechende Menge von Waschmitteln selbst oder durch Vermittelung der Vertriebsstelle
liefern dürsen. Der Großhändler hat bei Bestellung neuer Ware die Empfangsbestätigung
dem Hersteller abzugeben und dieser erhält wieder von der Gesellschaft auch nur gegen
Einreichung von Empsangsbestätigungen innerhalb seiner Beteiligungsquote Rohware
oder Halberzeugnisse. Jedes Glied des Handels, ob Kleinhän eler, ob Großhändler oder
Gesellschafter, hat mithin künftig an dem Empfange der Seifenkarten und -Ausweise
und der Empfangsbestätigung ein großes Interesse, da es nur gegen die Empfangsbe-
stätigung neue Ware beziehen kann.
Anlage B.
Verzeichnis der örtlichen Vertriebsstellen.
Vertriebsstelle Danzig: Provinz Ostpreußen, Provinz Weslpreußen.
„ Breslau: Provinz Posen, Provinz Schlesien.