Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bertriebsstelle Berlin: Provinz Brandenburg einschließlich Berlin, Großberzogtum 
Mecklenburg-Strelitz, Großberzogtum Mecklenburg-Schw.“ 
rin, Provinz Pommern. "6 
Hamburg: Provinz Schleswig-Holstein, Provinz Hannover, Großherzog. 
tum Oldenburg, Herzogtum Braunschweig, freie Hanse. 
städte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 
Leipzig: Provinz Sachsen, Königreich Sachsen, Großberzogtum Sac. 
sen-Weimar, Herzogtum Sachsen-Koburg--Gotha, Herzog. 
tum Sachsen-Altenburg, Herzogtum Anhalt, Fürstentum 
Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum Schwarzburg- 
Rudolstadt, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Fürstentum 
Reuß älterer Linie, Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Cöln: Provinz Rheinland, Provinz Westfalen, Fürstentum Schaum. 
burg, Fürstentum Schaumburg-Lippe, Fürstentum Waldeck. 
Karlsruhe: Großherzogtum Hessen, Provinz Hessen-Rassau, Rheinpfalz, 
Elsaß. Lothringen, Großherzogtum Baden, Königreich Würt. 
temberg, Hobenzollern. 
— München: Königreich Bayern. 
d) Bek. über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Neinigungemitteln. 
Vom S. Oktober 1916. (R#l. 1130.) 
Wortlaut in Bd. 4, 538. 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen (a in Bd. 4, 538, ausgehoben durch 5). 
Bek. vom 19. April 1917 (R Bl. 366) mit der Anderung v. 21. Juni 
1917 (RE#l. 544, i. Kr. seit 1. Juli 1917). 
IS#. s 1 Waschmitte(SD. 5. 10. 16.) 
I. Allgemeines. 
3 1. Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen unter einer zur Täu- 
schung geeigneten Bezeichnung oder Angabe nicht angeboten, feilgehalten, verkauft oder 
sonst in den Verkehr gebracht werden, insbesondere darf zu ihrer Bezeichnung im gewerb- 
lichen Verkehre das Wort „Seise“ oder eine das Wort „Seise“ enthaltende Wortverbin- 
dung nicht verwendet werden. 
§ 2. Zur Bezeichnung von wasserlöslichen Salzen jeder Art, ohne Rücdsicht darauf, 
ob diese mit Soda vermischt sind oder nicht, darf im gewerblichen Verkehre das Wort 
„Sova“ oder eine das Wort „Soda“ enthaltende Wortverbindung nicht verwendet werden. 
Die Vorschrifkt sindet auf kaustische Soda, kalzinierte Soda sowie auf Kristall- und 
Feinsoda, welche bis zu 5 vom Hundert Glaubersalz enthalten dürfen, keine Anwendung. 
Desgleichen bleibt für Gemische, die lediglich aus lalzinicrter Soda und Wasserglaslösung 
bestehen, die übliche Bezeichnung „Bleichsoda“ gestattet. 
§ 3. Fettlose Wasch- und Reinigungemittel jeder Art, die unter Verwendung von 
Atnatron (kaustischer Soda), kalzinierter Soda, Kristall- und Feinsoda hergeslellt find, 
dürsen nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und 
Fetie, G. m. b. H. in Berlin unter Einhaltung der von diesem sestgesetzten Bedingungen 
angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Berkehr gebracht werden. 5 
II. Wasch= und Reinigungsmittel aus in Wasser unlöslichen oder schwer 
löczslichen Stoffen. 
# 4. Fettlese Wasch= und Reinigungsmittel, die aus in Wasser unlöslichen oder nur 
schwer löslichen Stoffen ohne andere Beimischung hergestellt sind, dürjen nur frei von
	        
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