2. für fettlose Wasch= und Reinigungsmittel in Pulversorm, die ausschließlich aug
wasserlöslichen Stoffen hergestellt sind, Ausnahmen von den Vorschriften. der
88 7, 8,
zulassen.
Fy. Strafbestimmungen.
§ 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder den von dem
Kriegsausschusse gemäß §§ 3, 6, 9 festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt. Neben der
Strafe kann auf Einziehung der Stolfe erkannt werden, auf die sich die strasbare Hand
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§* 12. Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft. Sie treten an die Stelle
der Vekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den
Verkehr mit seltlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (RG. 1130).
Begründung.
(Nordd AllgZtg. v. 27. August 1917 Nr. 230.)
Der bisherige Wortlaut des § 5 der Ausführungsbestimmungen zur Derordnung
über den Derkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln,
v. 21. Juni lo#r, der die dort festgesetzten Höchstpreise „bei Abgabe im Kleinhandel an
den Selbstoerbrauche"“ gelten läßt, ist vereinzelt unberechtigterweise dahin ausgelegt
worden, daß der Großhandel bei unmittelbarer Abgabe an die Derbraucher höbere
Hreise fordern dürfe. Um diesem Mißoerständnis jede Grundlage zu entziehen, sind durch
eine Bek. des Rl. v. 18. Aug. 1917 in dem erwähnten Haragraphen die Worte „im
Kleinhandel“ gestrichen worden. Damit ist einwandfrei klargestellt, daß bei der Abgabe
an die Derbraucher die Höchstpreise von keiner Seite überschritten werden dürfen.
e) Bek. zur Abänderung der V0O. über den Verkehr mit fettlosen
Wasch- und Neinigungemitteln v. 5. Oktober 1916 (Röl. 1130).
Vom 21. Juni 1917. (R#l. 544.)
BR. Art. I. 5## 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit settlosen Wasch-
und Reinigungemitteln vom 5. Oktober 1916 (Röonl. 1130) erhält solgende Fassung:
„Der Reichskanzler ist ermächligt, den Verkehr mit Wasch= und Reinigungsmitteln,
die weder Olsäuren, Fcttsäuren, Harzsäuren oder deren Salze noch andere organische
Säuren enthalten, die selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungs-
wirkung ausüben (settlosen Wasch= cder Reinigungsmitteln), zu regeln. Er kann ins,-
besondere Vorratserhebungen anordnen.“
Art. II. Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft.
4) Bek. über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebs-
gesellschaft in der Seifenindustrie. Vom 9. Juni 1917. (RE#l. 485.) )
Bg##rt. I. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von fetthaltigen Wasch-
mitteln jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 setthaltige Waschmittel zum
gewerbsmäßigen Verkaufe hergestellt haben, auch ohne ihre Zuslimmung zu einer Ge-
sellschaft zu vereinigen, der die Regelung der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe
der verfügbaren Rohstosse und der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter be-
sonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden
anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914 mit der Herstellung von
setthaltigen Waschmitteln begonnen hat, in die Gesellschaft aufgenommen wird.
Fetthallige Waschmittel im Sinne der Verordnung sind Waschmittel, die Olsäuren,
Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze oder andere organische Säuren enthalten, die
selbst oder in Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungswirkung ausüben.
1 Begründung im Nachtrag.