372 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Hle und Fette.
Begründung. -
.(NorddAlngtg.v.13.Junl19l7Nr.161LIMng
Bisher erfolgte die Auswahl der zur Seifenherstellung heranzuziehenden Betriebe
nach ihrer Größe. Bei dieser Regelung hat sich, da diese Fabriken sehr ungleich auf das
Reichsgebiet verteilt sind, der UÜbelstand ergeben, daß infolge der Transportschwierla-
keiten die einzelnen Teile des Reichs in sehr ungleichem Maße mit Feitseife und Wasch-
mitteln versorgt werden. Eine anderweitige Art des Ausgleichs ist daher notwendla
die weiter auch deshalb wünschenswert geworden ist, weil der Zezug fertiger wasch=
mittel seitens der sogenannten handelnden Fabrikanten zu zahllosen Kreuz= und Ouer.
transporten der Waren ge führt hat. Die neue Regelung ist nun durch BRVM. erfolgl.
Sie wählt den Weg des engeren Gusammenschlussesz der gesamten Industrie zu einer.
Herstellungs= und Dertriebsgesellschaft, die unter anderem auch den Sweck verfolgt,
die kleineren, jetzt völlig Killiegenden und später daher im Wettbewerb um so mehr
benachteiligten Betriebe vor völliger Gugrunderichtung zu schsitzen. -
, Die neue BRVO. geht organisatorisch von dem gleichen Grundgedanken wie die
frühere VO. über die Errichtung von herstellungs= und Dertriebsgesellschaften in der
Schuhindustrie aus. Sie ermäch'tigt den Rll., eine solche wirtschaftliche Dereinigung
der Fabriken auch gegen deren Willen vorzunehmen und die Satzung der Herstellungs.
und Dertriebsgesellschaft festzusetzen, was nun gleichzeitig auf den Erlaß der BRVO.
geschehen ist. Die Regelung des beteiligten Handels wird in noch zu erlassenden Aus-
führungsbestimmungen erfolgen.
Der Schwerpunkt der Regelung liegt in der Errichtung eines Überwachungsaus-
schusses, der weitgehende Befugnisse hat. Die Mitalieder dieses UÜberwachungsaus-
schusses der Seifenindustrie werden vom R. ernannt; er untersteht der Aufsicht des RU.,
der auch einen Vertreter dauernd zu ihm abordnet. Der Uberwachungsausschuß erteilt
die Anweisungen über Art, Ort, Umfang der Erzeugung, über Absatz= und Derkarfs-
preise, verteilt die Rohstoffe, überwacht die Betriebe, kann Auskunft über alle Betriebs-
fragen und Uberlassung der Rohstoffe und Erzeugnisse gegen Dergütung verlangen;
seine Entscheidungen sind endgültig.
e) Bek. über Atzalkallen und Soda. Vom 16. Oktober 1917.
(#l. 902.)
I8#.] 8 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Atzalkalien und Soda zu
regeln. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf verwandte Stosse ausdehnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die aus Grund vorstchender
Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, sowie
daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 2. Die Verordnung tritl mit dem Tage der Verkündung 118. 10.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. ·
. Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der #D#. über Atzalkalien
und Soda v. 16. Oktober 1917. Bom 17. Oktober 1917. (XNGl. 903.)1)
TIIA Atzaltallen 8.1 § 1. Agalkalien und Soda dürfen nur mit Genehmigung der Zentral-
stelle für Ataalkalien und Soda in Berlin abgesetzt werden.
Die Zeutralstelle ist ermächtigt, Agalkalien und. Soda nach näherer Weisung des
Reichslanzlers für die kriegswirtschaftlichen Bedürfnisse in Anspruch zu nehmen.
Die Zentralstelle besteht aus einer Abteilung für Soda und Agtyatron sowie einer
Abteilung für Atzkali. Sie untersteht der Aussicht des Reichskanzlers.
) Ausführungsbestimmungen v. 18. Dezember 1917 im Nachtrag