Höchstpreise für Soda- 873
§ 2. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: « "
1. wer Atzalkalien oder Soda ohne die im z 1 Abs. 1 vorgeschriebene Genehmigung
absebt; «
2. wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen eine nach § 1 Abs. 1 vor-
geschriebene Genehmigung erteilt ist;
3. wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 3. Die Beslimmungen treten am Tage der Verkündung (18. 10.), die Bestimmung
im §& 1 Abs. 1 jedoch erst am 1. November 1917 in Kraft.
Bek. der Zeutralstelle für #tzalkallen und Soda.
1 (Norddolllg Ztg. v. 23. Oktober 1917 Nr. 293 1. Ausg.)
Die Abteilung für Soda und Atnatron hat ihren Sitz in Berlin W 10, Matthäi-
kirchstr. 25, und untersteht, wie die bisherige Zentralstelle für Sodaverteilung, an deren
Stelle sie tritt, der Leitung des Herrn Rechtsanwalts Molly. Die Abteilung für Atkali
hat ihren Sitz in Berlin W 10, Regentenstr. 23, und untersteht der Leitung des Herrn
Dr. Kurtze. — Der Absatz von kalz. Soda, kaust. Soda (Atnatron), Natronlauge sowie
sestem Atzkali und Kalilauge ist vom 1. November ab an die Genehmigung der Zentral-
stelle für Atzalkalien und Soda gelnüpft. Anträge sind an die zuständige Abteilung ein-
zureichen. — Diejenigen Händler, welche die Händler-Verpflichtungsscheine der Zentral-
stelle für Sodavertretung unterzeichnet haben, dürfen bis Ende dieses Jahres gemäß den
in den Scheinen festgelegten Bedingungen Soda und Atznatron verkaufen, ohne daß sie
für den einzelnen Fall einer Absatzgenehmigung bedürsen. — Der Handel mit kristalli-
sierter Soda bleibt vorläufig frei. Die Bedarfsmeldungen für kalz. und kaust. Soda sowie
für Natronlauge sind wie bisher durch die Vertrauensmänner der einzelnen Verbraucher-
gruppen der Zentralstelle für Sodaverteilung einzureichen. — Wer festes Utzkali und
Kolilauge im Besitz hat und den Verkauf beabsichtigl, kann die Bedingungen der Absatz-
genehmigung bei der Abteilung Atzkali erfragen.
) Höchstpreise für Soda.
(a in Bd. 4, 539.)
9 Bek. über Anderung der Höchstpreise für Soda.
Vom 11. September 1917. (&0 Bl. 827.)
K 3 4 SobaßöchstprB. 26. ö., 18. 12. 16.]) 6 1. Die Preise für Soda dürfen die in
nachstehender Ubersicht aufgeführten Beträge nicht übersteigen: #
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver).
1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm Rein-
gewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder
frei Haus am Orte des Liesersss 18,00 Mart
2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm für 1 Kilo-
atamm einschließlich Verpackung.g.. . 0,27 „
für ½ Kilogramm einschließlich Verpaungz ... 0,14 „
B. Kristall- und Feinsodo.
1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis):
a) Kristallsoda: «
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei
Bahnhof Verstandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung 9,75 „