Verlehr mit Harzersahstoffen. 377
Mitgkiedern. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts oder sein Ver-
rreter. Die beiden Beisitzer sind den Mitgliedern des sländigen Ausschusses für Cumaron-
turz (5 3) zu entnehmen, mit der Maßgabe, daß je ein Beisitzer dem Kreise der Erzeuger
und dem Kreise der Verbraucher angehören soll. Auf das Verfahren finden die Vorschriften
über das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht entsprechende Anwendung.
8 3. Die Preise gelten für Lieserungen ausschließlich Verpackung. Der ständige
Ausschuß für Cumaronharz bestimmt, welche Verpackung jeweilig anzuwenden ist und
welche Preise dafür in Ansatz gebracht werden dürsen. "
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichslanzler ernannt; sie sollen den
Kreisen der Hersteller und der Verbraucher von Cumaronharz entnommen werden. Den
Vorsitzenden stellt der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette.
Wird eine Berpackung verwendet, die den auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bestim-
mungen nicht entspricht, so geht ein während der Beförderung eiwa entstandener Verlust
zu Lasten des Erzeugers, es sei denn, daß der Verlust auch bei der Verwendung der vor-
geschriebenen Verpackung entstanden wäre. .
8 4. Die Vorschriften der K 2 und 3 sind auch für die Entscheidung des Reichsschieds-
gerichts für Kriegswirtschaft bindend. "
Art. II. Die Bestimmungen treten mit dem 26. November 1917 in Kraft.
d) Bek. über den Verkehr mit Harzersatzstoffen.
Vom 1. November 1917. (RGBl. 977.)
I. 8 3 Harz. 7. 9. 16.]1 § 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über den Ver-
lehr mit Harz vom 7. September 1916 werden ausgedehnt auf Harzersahstoffe jeder Art,
soweit nicht bereits eine Regelung durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Cu-
maronharz vom b. Oktober 1916 (Re#Vl. 1123) und durch die Bekanntmachung über Aus-
dehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Rel. 69)
erfolgt ist. ·
g 2. Die Bestimmungen treten mit dem 5. November 1917 in Kraft.
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur Bek. ũber den Verkehr
mit Harzersatzstoffen v. 1. Dovember 1917 (RE#l. 977).
Vom 1. November 1917. (REl. 978.)
N 3 3. Harz B. 7. v. 16; 8 1 Harzersatz#. 1. 11. 17.]) § 1. Wer mit Beginn des
10. November 1917 Harzersatzstoffe im Sinne des & 1 der Bekanntmachung über den Ver-
lehr mit Harzersatzstofsen vom 1. November 1917 (Röl. 977) im Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigeniümer, Arten und Sorten in handelsüblicher
Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerungsorts und unter
Beifügung versiegelter Proben dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole
und Fette, G. m. b. H., Sektion Schellack, in Berlin bis zum 25. November 1917 durch
eingeschriebenen Brief anzuzeigen. ·
Mengen, die sich mit Beginn des 10. November 1917 unterwegs befinden, sind
von dem. Empfänger anzuzeigen. ·
Wer Steffe der im Abs. 1 bezeichneten Art erzeugt oder ohne Genehmigung des
Kriegsausschusses für Ole und Fette in Berlin erwirbt, hat dem Kriegsausschusse die im
Vormonat erzeugten oder erworbenen Mengen bis zum 10. jedes Monats durch einge-
schriebenen Brief anzuzeigen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind.
5 2. Der Kriegsausschuß hat sich innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der Anzeige zu
erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht innerhalb dieser Frist eine Erllärung
nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Warc nicht übernel men will, so er-
lischt die Lieserungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die angemeldete Ware über-