378 4. Venverlung der Rohstoffe us. XXIV. Ole und Fette.
nehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen unverzüglich an die von ihm angegebene
Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß in dem Zeitpunkt über, in welchem
die Übernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugehl.
Bom Kriegsausschuß übernommenec Bestände sind seitens der Gewahrsamhalter
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und in handelzüblicher
Pcise zu versichern.
§5 3. Wer aus dem Ausland Stoffe der im §& 1 Abs. 1 bezeichneten Art einführt,
ist verpflichtct, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche
und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, der Arten
und Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware im
Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet
sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
8 4. Wer aus dem Ausland Stoffe der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art einführt,
dat sie an den Kriegsausschuß zu liesern. Er hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und
auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem
zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach
der Besichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die Stosfe über-
nehmen will.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem
bie Übernahmeerklärung mit Einfübrenden oder dem Inhaber des Gewährsams zugeht.
§ 5. Der Keicgsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den llber-
nahmepreis fest.
Ist der Verpftichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angesetzten Preise nicht
einverstanden, so setzt die höhere Berwaltungsbehörde, die für den Ort zuständig ist, von
dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltungs-
behörde [Preußen, Vfg. v. 9. 11. 17, HMBl. 348: Reg Pr., für Berlin Ober Ve.]
bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Ver-
pflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgsiltige Feststellung des Preises zu liefern, der
Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen.
§&6. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme der Ware. Für Kreitlige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Ber-
waltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
§ 7. Die im 5 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe dürfen nur mit Zustimmung des Kriegs-
ausschusses verarbeitet werden. Das Verbot der Verarbeitung schließt das der stofflichen
Veränderung ein.
Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines unmittelbaren Auf-
trags einer Heeres- oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits
vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnen war. Von solchen Verarbei-
tungen ist jedoch dem Kriegsausschuß unverzüglich Mitteilung zu machen.
#§ 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer die im K 1, 3 und §#7 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeltig er-
stattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht,
2. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, des # 4 Abs. 1 oder des 3 7 Abs. 1 zu-
widerhandelt.
# Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich dle
Krafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§8 9. Die Bestimmungen treten mit dem 5. Növember 1917 in Kraft.