382 4. Verwertung der Rohstoffe us. XXIV. Hle und Fette.
Eigentümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung einer versiegelten Probe dem
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, durch
eingeschricbenen Brief bis zum 5. März 1917 anzuzeigen.
Dies gilt nicht
1. für Vorräte, die insgesamt 5 Kilogramm nicht übersteigen,
2. für Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marinever-
waltung stehen.
Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar 1917 unterwegs befinden, sind von
dem Empfänger anzuzeigen. « «
Wer Terpentinöl oder Kienöl jeder Art gewinnt, hat dem Kriegsausschusse die im
Vormonat angefallene Menge bis zum 10. jedes Monats anzuzeigen, sofern nicht andere
Vereinbarungen getroffen sind.
§ 2. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu er-.
klären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Absendung des
Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erllärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht
Übernimmt, so erlischt die Lieferungspflicht. Eiklärt der Kriegsausschuß, die angebotene
Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Berlangen in versandfesten Behältnissen
an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in welchem
die Übernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 3. Wer aus dem Ausland Terpentinöl und Kienöl jeder Art einführt, ist ver-
pflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und
tierische Ole und Fette. G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, der Arten und
Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die
Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung bercchtigt ist. Befindet
sich der Versügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
§ 4. Wer aus dem Ausland Terpentinöl und Kienöl jeder Art einführt, hat sie an
den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen Kausmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf
zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem zu be-
stimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der
Besichtigung oder nach Empfang der Probe zu erllären, ob er die Stosse übernimmt.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Übernahmeerklärung dem Einführenden oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 5. Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uber-
nahmepreis fest.
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angebotenen Preise nicht
einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde [Preußen, Vifg. v. 3. Z. 17,
HMBl. 90: Reg Pr., für Berlin Ober Pr.], die für den Ort zuständig ist, von dem aus die
Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß
vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen.
§s 6. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Ver-
waltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugehbt.
37. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft: ·
l.werdiein§§1,3vorgeschriebenenAnzeigennichttechtzeitigekitattet,odettver
wissentlich falsche ober unvollständige Angaben macht;