Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

382 4. Verwertung der Rohstoffe us. XXIV. Hle und Fette. 
Eigentümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung einer versiegelten Probe dem 
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, durch 
eingeschricbenen Brief bis zum 5. März 1917 anzuzeigen. 
Dies gilt nicht 
1. für Vorräte, die insgesamt 5 Kilogramm nicht übersteigen, 
2. für Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marinever- 
waltung stehen. 
Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar 1917 unterwegs befinden, sind von 
dem Empfänger anzuzeigen. « « 
Wer Terpentinöl oder Kienöl jeder Art gewinnt, hat dem Kriegsausschusse die im 
Vormonat angefallene Menge bis zum 10. jedes Monats anzuzeigen, sofern nicht andere 
Vereinbarungen getroffen sind. 
§ 2. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu er-. 
klären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Absendung des 
Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erllärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht 
Übernimmt, so erlischt die Lieferungspflicht. Eiklärt der Kriegsausschuß, die angebotene 
Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Berlangen in versandfesten Behältnissen 
an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in welchem 
die Übernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
§ 3. Wer aus dem Ausland Terpentinöl und Kienöl jeder Art einführt, ist ver- 
pflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und 
tierische Ole und Fette. G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, der Arten und 
Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die 
Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung bercchtigt ist. Befindet 
sich der Versügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 4. Wer aus dem Ausland Terpentinöl und Kienöl jeder Art einführt, hat sie an 
den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordent- 
lichen Kausmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf 
zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem zu be- 
stimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der 
Besichtigung oder nach Empfang der Probe zu erllären, ob er die Stosse übernimmt. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Übernahmeerklärung dem Einführenden oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
§ 5. Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uber- 
nahmepreis fest. 
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angebotenen Preise nicht 
einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde [Preußen, Vifg. v. 3. Z. 17, 
HMBl. 90: Reg Pr., für Berlin Ober Pr.], die für den Ort zuständig ist, von dem aus die 
Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat 
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß 
vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen. 
§s 6. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Ver- 
waltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugehbt. 
37. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: · 
l.werdiein§§1,3vorgeschriebenenAnzeigennichttechtzeitigekitattet,odettver 
wissentlich falsche ober unvollständige Angaben macht;
	        
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