Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verkehr mit Leim. 385.5— 
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend-. 
Mark wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der ## 2 und 4 zuwiderhandelt; 
2. wer die gemäß § 3 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt. 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
3. wer die ihm nach §5 12 obliegende Anzeige über Bienenwachs, das nach dem 
Inkrasttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, nicht 
rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem 
Ausland eingeführt wird, ohne die gemäß §& 12 erforderliche Zustimmung des 
Kriegsausschusses für pflangliche und tierische Ole und Fette gewerblich verar- 
beitet oder stofflich verändert. 
Neben der Strase kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8§ 14. Die Bestimmungen treten mit dem 10. April 1917 in Kraft. 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. 
Bom 18. April 1917. (Reichsanzeiger NMr. 92, 93.) 
lenenwachs S. 4. 4. 17.] § 1. Wer (mit Ausnahme der Imker — zu vgl. unter 912 —). 
Bienenwachs jeglicher Art, rein oder gemischt, sowie Preßrückstände und alte Wabenreste 
in Mengen von mehr als 1 ke in Gewahrsam hat, hat über die am 19. April 1917 vorhan- 
denen Bestäude der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin 8W 68, Markgrasen- 
straße 55, bis zum b. Mai 1917 durch eingeschriebenen Brief unter Zusendung eines Musters 
von 200 g Auskunft zu erteilen. 
Bei der Auskunft ist anzumelden, welche Mengen bis zum 15. Mai 1917 zur Her- 
stellung von Erzeugnissen im eigenen Betriebe notwendig sind, wobei nur solche bis zum 
15. Mai 1917 zu erfüllende Liefcrungsaufträge berücksichtigt werden dürsen, die vor dem 
10. April 1917 erteilt worden sind. 
Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die K. S. G. gemäß § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung 
über den Verkehr mit Bienenwachs dic Lieferung der Bestände verlangt, dürfen die im 
* 1 Abs. 2 bezeichneten und gemäß dieser Vorschrift von den Lieferungspflichtigen ange- 
meldeten Mengen verarbeitet werden. 
§ 2. Alle Imker (Besitzer oon Bienenvölkern), gleichviel, ob sie einem Bienen- 
zuchtverein angehören oder nicht, haben über ihre gesamten am 10. eines jeden Monats 
vorhandenen Bestände an Bienenwachs jeglicher Art, rein oder gemischt, sowie Preß- 
rückständen und alten Wabenresten bis zum 15. desselben Monats, erstmalig bis zum 15. 
Mal 1917, den zuständigen Landes= bzw. Provinzial-Bienenzuchtvereinen, als den Sam- 
melstellen der Kriegeschmieröl-Gesellschaft, Auskunft zu erteilen und die angesallenen 
Mengen an die bezeichneten Vereine nach deren Weisung zu liefern. 
0. Ceim. 
a) Bek. über den Verkehr mit Leim. Vom 14. September 1916. 
(Rö#l. 1025. 
in Bb. 4, 550. 
Hlerzu: 
Ausführungsbestimmungen (a iu Bd. 4, 660, aufgehoben durch b.) 
Kriegsbuch. Vo. 6. 25
	        
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