Sicherung der Ackerbestellung. 17
Sel. Sper misckung von NMun#dünger v. 17. Jum 1916 (Rößl. 5390000000)
1 Bet. ober die Hreise für Düngemitctelfädec v. 25. Juni 1916 (Rsl. 50)
) Bet. ũber die Abänderung der Hreise für wosserlösliche Hhosphorsäure o. 4. Juli 1910
(SSI. sssssezesssss
») VO. öber die Abänderung der Dreise für künstliche Düngemittel und die Mischung von
Nun#d##ger o. 23. Augus 1917 (S Sl. 8868n0 20
n Bek. über die Hreife für Derpadung von Kalkstlckstoff v. 16. März 1912 (RGU. 233) 21
1) Orcn. Uusjührungsbestimmungen v. 1. Sebiuar 1016 (ml. 0t0)0))
l . Beb. über Sti⅝kstoff v. 13. Zaunue- i917 637/ 539)9)9)0)9)0)0)0)00000000
lüer zu:
)) Belber Armomioldünger v. 1S. Miai 1912 (Mönl. 3222221122020 22
K) ##. uber Nelfsristoff v. 24. Olsober 1947 (RGSl. 696006s 22
2c) Uusführungsbestimmungen zur vO. b) v. 26. Okftober 1917 (SBfl. 36905 23
X. Zef. über den Derlsehr mit Sulsat v. 16. Mai 1912 (NsSl. 10 23
ierzu:
usührungsbestimmmungen v. v. Juni 1912 (BGfBl. 4681110020 23
(Bek. Nr. 1 in Bd. 1, 535.)
2. Bek. über die Sicherung der Ackerbestellung. Vom 9. März 1917.
(RGBl. 224.)
II#.) Art. 1. In der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom
31. März 1915 (KGBl. 210) in der durch die Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (RGl.
Art. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung
über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (R l. 210), wie er sich aus
dieser Verordnung ergibt, unter der Uberschrift „Bekanntmachung über die Sicherung
der Acker- und Gartlenbestellung“ und unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-
Gesetzblatt bekanntzumachen.
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 110. 3.] in Kraft.
Die Bekanntmachung über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur Klein-
gartenbestellung vom 4. April 1916 (Reil. 236) wird aufgehoben. Die von den Landes-
zentralbehörden zu dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben bis
zum Erlaß anderweiter Bestimmungen durch die Landeszentralbehörden in Kraft.
Bek. der neuen Fassung:
Bek. über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung.
Vom 9. Aärz 1917. (l. 225.)
§ 1. Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landes-
zentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirtschaft-
lichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie ihre
gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen.
Die Mäöglichkeit der in Aussicht genommenen Bestellung ist auf Erfordern glaubhaft zu
machen. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 2. Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Mög-
tichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die Aufforderung unbeantwortet läßt,
oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist die untere Verwaltungsbehörde befugt, die
Nuhung des Grundstücks mit Zubehör ganz ober zum Teil längstens bis Ende des Jahres
1918 dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbande zu übertragen.
§ 3. Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, soweit dies nach den besonderen durch
den Krieg geschaffenen Verhältnissen tunlich ist. Inwieweit der Kommunalverband dem
Nutzungsberechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, bestimmt die untere Ver-
1) in Bd. 1, 540; 4, 11.
Krgstuck. Bo. 6.
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