386. 4. Verwertung der Rohstoffe usp. XXIV. Ole und Fette.
5) Vom 15. Juli 1917. (#0 Bl. 627)
IXK. 5 1 Leim B. 14. 9. 16.] 8 1. Wer mit dem Beginne des 1. August 1917 Leim in
Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Beslände dem Kriegsausschusse für
Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 10. August 1917 anzuzeigen Mengen, die sich
mit dem Beginne des 1. August 1917 unterwegs befinden, sind vom Empfänger unver-
züglich nach dem Empfange dem Kriegsausschuß anzuzeigen.
Die Anzeige hat unter Benutzung der vom Kriegsausschuß auszugebenden Vor-
drucke zu erfolgen. 1 -
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht Vorräte, die
1. insgesamt 50 Kilogramm nicht übersteigen,
2. Borräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens
stehen.
Der Kriegsausschuß kann weitere Anzeigen der Vorräte anordnen.
Als Leim im Sinne dieser Ausführungebestimmungen gilt nur der unter Verwen.
dung von tierischen Rohstoffen hergestellte Leim.
8 2. Wer Leim herstellt, ist verpflichtet, bis zum 10. jeden Monats, erstmalig bis
zum 10. August 1917, die im vergangenen Monat aus inländischen oder ausländischen
Rohstoffen erzeugten Mengen unter Benutzung der vom Kriegsausschuß auszugebenden
Vordrucke dem Kriegsausschuß anzuzeigen.
§ 3. Wer nach dem Inlrafttreten dieser Ausführungebestimmungen aus dem Aus.
land Leim einführt, ist verpflichtet, dem Kriegsaussckusse den Eirgang des Leims im
Inland unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Ausbewahjurgs.
orts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu ersolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Beslimmungen gilt, wer noch Eingarg der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be-
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp-
sänger.
§ 4. An den Besländen, die nach dem & 1 Abs. 1, den #§ 2, 3 oder nach den auf Grund
des § 1 Abs. 4 erlissenen Anordnungen anzumelden sind, dürfen Veränderungen nur
mit Einwilligung des Kriegsausschusses vorgeneommen werden, soweit sich nicht aus den
K 5, 6 ein anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie
und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er-
folgen.
§ 5. Wer nach den ## 1 bis 3 Leim anzumelden hat, ist berechtigt und verpflichtet,
die zur Erhallung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunebhmen.
Auf Verlangen des Kriegsausschusses hat er die Vorräte diesem zu bemustern, zu
liefern und auf Abruf zu verladen.
Wer zur Anzeige verpflichtet ist, kann den Kriegsausschuß durch eingeschriebenen.
Brief zu einer Erkllärung darüber aufsordern, ob er die Lieferung verlangen will. Der
Kriegsausschuß hat sich binnen einem Monat nach Absendung der Aufforderung, jedoch
nicht vor dem 15. September 1917 zu erklären. Erllärt er sich innerhalb dieser Frist nicht,
so erlischt die Lieferungspflicht.
Stellt der Kriegsausschuß das Verlangen auf Lieferung, so geht das Eigentum
auf ihn mil dem Zeilpunkt über, in dem das Verlangen dem Eigentümer oder dem Inhaber
des. Gewahrsams zugeht. 6
36. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen zwei
Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem dem Kriegsusschusse das Verlangen
zugeht. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Gefahr des Unter-
ganges und der Verschlechterung auf den Kiiegsausschuß über, und der Übernahmepreis
ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbanlkbiskontsatz
zu verzinsen. Die Zahlung des Übernahmepreises erfolgt spätestens binnen zwei Wochen
nach der Abnahme. **