394 4. Verwertung der Rohstosse usp. XXV. Tabak.
5) Anordnung über das Schiedegericht für Nohtabak anderer als
inländischer Herkunft. VBom 3. Mai 1917. (REl. 396.)
S 13 Kohtabak B. 10. 10. 16.] 8 1. Die durch 5 und 9 der Verordnung vom
70. Oktober 1916 über Rohtabak (RGl. 1145) einem Schiedsgericht übertragenen Ent.
scheidungen erfolgen, soweit Rohtabak anderer als inländischer Herkunft in Betracht
ktommt, durch eine besondere Abteilung des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft.
. 8 2. Das Schiedsgericht eutscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und
vier Beisitzern, von denen je zwei dem Tabakhandel und der Tabalfabrikation angehören
sollen. Borsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft oder
sein Vertreter. Der Reichskanzler ernennt die erforderliche Zahl von Beisitzern. Zu den
einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vorsitzenden berufen.
§ 3. Auf das Verfahren sindet die Anordnung des Reichskanzlers für das Ver.
fahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (ReBl. 469)
mit Ausnahme der K 1, 2, 18, 19 und der Bestimmungen in den 5§ 5, 6, 9 und 11 über die
Beteiligung der Militär- und Marinebehörden Anwendung.
8 4. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 6.) in Kraft.
) Bek. wegen Festsetzung der Übernahmepreise für Rohtabak anderer
als inländischer Herkunft. Vom 21. Juli 1917. (RE#l. 640.)
K. 8 13 Rohtabal S. 10. 10. 16.] § 1. Der nach § 5 der Verordnung über Rohtabak
vom 10. Oktober 1916 (Rl. 1145) für überlassene oder enteignete Vorräte von Koh.
tabak anderer als inländischer Herkunft zu zahlende Preis (Ubernahmepreis) setzt lich zu-
sammen aus:
1. dem für die Rohtabale gezahlten Einkaufspreis als Grundpreis und folgenden
Zurschlägen, nämlich:
2. den besonderen und allgemeinen Geschäftsunkosten,
3. der Verzinsung des Anlagelapitals,
4. einer Risikoprämic,
5. dem Unternehmergewinne.
» ErfcheintderaufdieseWeiseerrechnetePreismitRücksichtaufdicGüteundBek-
wendbarkeit der Ware zu hoch, ist er insbesondere höher als der Marktpreis im Großhandel
an dem Tage, an dem der Tabak auf Grund der Verordnung vom 10. Oktober 1916 (RGl.
1145) der Deutschen Tabakhandels-Gesellschaft von 1916 m. b. H. in Bremen zu über-
kassen war, so ist er entsprechend herabzusetzen.
3. Bek., betr. Ergänzung der D. über Nohtabak v. 10. Oktober 1916
(86 Bl. 1145). Vom 22. November 1917. (XBl. 1064,
16K.] Art. 1. Die Vorschriften des §l6 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober
1916 (Roöl. 1145) sinden auf ungegorenen, unversteuerten Rohtabak inländischer Ernte
aus dem Erntejahr 1917 Anwendung.
Art. 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (24. 11.] in Kraft.
4. Bek. über den Handel mit Tabakwaren. Vom W. Juni 1917.
(RGBl. 563.)
I#n.] #§ 1. Der Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau= und Schnupftabak
(Tabakwaren) ist vom 15. Juli 1917 ab nur solchen Personen gestattet, denen einc be-
sondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Per-
sonen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Tabakwaren getrieben haben.
1) Begründung im Nachtrag.