Handel mit Tabakwaren. 395.
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf:
1, den Verkauf selbsthergestellter Tabakwaren,
2. den Verkauf unmittelbar an den Berbraucher.
8 2. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich
begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet.
Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit Tabakwaren anderweitigen Be-
schränkungen unterliegt, bleiben unberührt.
Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn der Antragsteller vor dem 1. April
1916 mit Tabakwaren nicht gehandelt hat. Sie kann ferner versagt werden, wenn Bedenken
wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen.
8 3. Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zusländig ist, zurück-
genommen werden, wenn sich nachträglich Umständc ergeben, die die Versagung der Er-
laubnis rechtsertigen würden.
§ 4. Liegen Bedenken wirtschoftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe
oor, so kann der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher untersogt werden.
§ 5. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen vie
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 6. Die Lindeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Ver-
sagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur Ent-
scheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere über das
Verfahren.
§ v. Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt-
niederlissung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung,
so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben
wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.
8 8. Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der Handel
untersagt worden ist, hat die Vorräte an Tabalwaren zu übernehmen und auf Rechnung
und Kosten des Händlers an die deutsche Zentrale für Kriegslieferungen von Tabakerzeug-
nissen (Sitz Minden) zur Berwertung abzugeben. Ist Beschwerde (5 5) eingelegt, so ist
mit der Übernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten.
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung ergeben, ent-
scheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmie Stelle.
g 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (5 1) oder nach Zurücknahme der Erlaubnis
(5 3) oder nach erfolgter Untersagung (5 4) Handel mit Tabalwaren treibt,
2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlantere Machenschaften, insbesondere
Kettenhandel, steigert.
Weben der Strafe kann auf Einziehung der Tabakwaren erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10. Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten
Stelle sich zum Erwerbe von Tabakwaren zu erbieten,
2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Tabakwaren aufzufordern,
3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Tabakwaren oder über
die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen
Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder die Menge
der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder über den Anlaß oder Zweck des
Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung zu erwecken.
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Behörden.
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die Unter-
lagen für die erscheinenden Anzeigen über Tabalwaren auf die Dauer von mindestens
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