Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

18 2. Beschaffung u. Erhallung d. Rohstofse usw. I. Bodenverbesserung u. Landbestellung. 
waltungsbehörde bei der Übertragung. Für die Aufwendungen des Kommunalverbandes 
hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte nicht einzutreten. 
§ 4. Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die Rück- 
gabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 
zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinandersetzung (§5 5) hat ein angemessener 
Ausgleich zu erfolgen. 
#§ 5. Uber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem Eigen- 
tümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag die untere Ver- 
waltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Ausschluß des Rechtswegs. 
§ 6. Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehördc nach §& 1 bis 4 ist 
binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach § 5 binnen einem Monat die Beschwerde 
bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung ist endgültig. 
§ 7. Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. 
§ 8. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf städtische, zur landwirtschaft- 
lichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke entsprechende Anwendung. 
§# 9. Soweit die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung im Wege der Landes- 
gesetzgebung herbeigeführt ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwen- 
dung. 
#§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(Nordd Allg 31g. v. 13. März 1917 Nr. 71 2. Ausg.) 
Die DO#. über die Sicherstellung der Ackerbestellung v. 51. März 10 5 gièt die Uög- 
lichkeit, landwirtschaftliche Grundstücke, die von dem Ilutzungsberechtigten unbestellt 
gelassen werden, in öffentliche Zewirtschaftung zu übernehmen. Die Heit, innerhalb 
deren die öffentliche Bewirtschaftung erfolgen darf, endet nach den bisherigen Dor- 
schriften mit dem Ablauf des Jahres 1917. Durch die VO. v. März 1917 ist die Frist 
bis auf Ende des Jahres 1918 verlängert worden. Die Aussicht, die Früchte ihrer dies- 
jährigen Arbeit im kommenden Jabre noch genießen zu können, wird das Interesse der 
Derwalter, deren sich die Zehörde zur Bewirtschaftung bedient, an möglichst guter 
Bewirtschaftung stärken. Die Derlängerung ist außerdem erforderlich, um gegebenen- 
falls eine ordnungsmäßige Herbstbestellung zu sichern. Für städtische, zur landwirtschaft- 
lichen oder gärtnerischen Mutzung geeignete Grundstücke, auf die die Vorschriften der 
genannten Derordnung auch im übrigen Anwendung finden, ist die gleiche Derlängerung. 
vorgenommen. 
In Derbindung mit dieser Anderung ist die Frage geprüft worden, ob Sonder- 
vorschriften über einen Anbanzwang insbesondere zur Aufrechterhaltung des Uartoffel- 
baucs zu erlassen sind. Es ist davon abgeseben worden, in dieser Richtung Besonderes 
zu veranlassen. Schon das geltende Recht gibt in den Dorschriften über die Errichtung 
von Hreisprüfungsstellen und die Dersorgungsregelung die Möglichkeit, erforderlichen- 
falls einen Swang auf die Art des Anbaues auszulben. Die gegen die Anwendung 
solchen Swanges bestehenden Bedenken sind bekannt. 
Der größeren Ubersichtlichkeit halber sind die Vorschriften über die Sicherung der 
Acker= und Gartenbestellung im Zusammenhang neu veröffentlicht worden. 
3. Verordnung zur Ergänzung der VW. über die Festsetzung von 
Pachtpreisen von Kleingärten v. 4. April 1916 (RGBl. 234). 
Vom 12. Oktober 1917. (RGBl. 897.) 
IR.] Art. 1. In der Verordnung über die Festsehung von Pachtpreisen für Kleingärten 
vom 4. April 1916 (RBl. 234)1) wird hinter & 3 folgende Vorschrift als 3 3a eingefügi: 
h in Bd. 4, 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.