18 2. Beschaffung u. Erhallung d. Rohstofse usw. I. Bodenverbesserung u. Landbestellung.
waltungsbehörde bei der Übertragung. Für die Aufwendungen des Kommunalverbandes
hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte nicht einzutreten.
§ 4. Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die Rück-
gabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem
zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinandersetzung (§5 5) hat ein angemessener
Ausgleich zu erfolgen.
#§ 5. Uber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem Eigen-
tümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag die untere Ver-
waltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Ausschluß des Rechtswegs.
§ 6. Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehördc nach §& 1 bis 4 ist
binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach § 5 binnen einem Monat die Beschwerde
bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 7. Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
§ 8. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf städtische, zur landwirtschaft-
lichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke entsprechende Anwendung.
§# 9. Soweit die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung im Wege der Landes-
gesetzgebung herbeigeführt ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwen-
dung.
#§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(Nordd Allg 31g. v. 13. März 1917 Nr. 71 2. Ausg.)
Die DO#. über die Sicherstellung der Ackerbestellung v. 51. März 10 5 gièt die Uög-
lichkeit, landwirtschaftliche Grundstücke, die von dem Ilutzungsberechtigten unbestellt
gelassen werden, in öffentliche Zewirtschaftung zu übernehmen. Die Heit, innerhalb
deren die öffentliche Bewirtschaftung erfolgen darf, endet nach den bisherigen Dor-
schriften mit dem Ablauf des Jahres 1917. Durch die VO. v. März 1917 ist die Frist
bis auf Ende des Jahres 1918 verlängert worden. Die Aussicht, die Früchte ihrer dies-
jährigen Arbeit im kommenden Jabre noch genießen zu können, wird das Interesse der
Derwalter, deren sich die Zehörde zur Bewirtschaftung bedient, an möglichst guter
Bewirtschaftung stärken. Die Derlängerung ist außerdem erforderlich, um gegebenen-
falls eine ordnungsmäßige Herbstbestellung zu sichern. Für städtische, zur landwirtschaft-
lichen oder gärtnerischen Mutzung geeignete Grundstücke, auf die die Vorschriften der
genannten Derordnung auch im übrigen Anwendung finden, ist die gleiche Derlängerung.
vorgenommen.
In Derbindung mit dieser Anderung ist die Frage geprüft worden, ob Sonder-
vorschriften über einen Anbanzwang insbesondere zur Aufrechterhaltung des Uartoffel-
baucs zu erlassen sind. Es ist davon abgeseben worden, in dieser Richtung Besonderes
zu veranlassen. Schon das geltende Recht gibt in den Dorschriften über die Errichtung
von Hreisprüfungsstellen und die Dersorgungsregelung die Möglichkeit, erforderlichen-
falls einen Swang auf die Art des Anbaues auszulben. Die gegen die Anwendung
solchen Swanges bestehenden Bedenken sind bekannt.
Der größeren Ubersichtlichkeit halber sind die Vorschriften über die Sicherung der
Acker= und Gartenbestellung im Zusammenhang neu veröffentlicht worden.
3. Verordnung zur Ergänzung der VW. über die Festsetzung von
Pachtpreisen von Kleingärten v. 4. April 1916 (RGBl. 234).
Vom 12. Oktober 1917. (RGBl. 897.)
IR.] Art. 1. In der Verordnung über die Festsehung von Pachtpreisen für Kleingärten
vom 4. April 1916 (RBl. 234)1) wird hinter & 3 folgende Vorschrift als 3 3a eingefügi:
h in Bd. 4, 11.