396 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXV. Tabak.
sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine Prüfungspfiicht
dahin, ob die Anzeigen dem Berbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlege. n sowie
den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätugen Personen nicht ob
§ 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im §.10 Abs. 1
Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. "
1 Werden in den Fällen des # 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftlichen
Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder
Leiter des Betrichs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Hand-
lung mit seinem Wissen geschab.
§ 12. Die Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Personen, die den Auftrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung ihres
Handels mit Tabalwaren vor dem 15. Juli 1917 gestellt haben, auf ihren Antrag aber
noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über den Antrag, späteslens je doch
bis zum 15. August 1917, den Handel ohne die im # 1 vorgeschriebene Erlaubnis weiler.
betreiben.
Begründung.
(Nordd Allgtg. v. 30. Juni 1917 Nr. 178 1. Ausg.)
Eine BRD. v. 286. Juni loll regelt den Handel mit Tabakwaren. Der Handel
mit Sigarren, Rauch-, Kau= und Schnupftabak (Tabakwaren) ist vom 15. Juli lol2 ab nur
solchen Hersonen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Bandels
erteilt worden ist. Ansgenommen sind hiervon der Derkauf selbst hergestellter Tabak=
waren sowie der unn. itielba. #e Derkauf an Verbraucher, so daß der Konzessionierungs=
zwang nur für den GSwischenhandel (Großhandel) besteht. Bat man oalso nicht die große
Zahl der Ladengeschäfte zur besonderen Einholung einer Erlaubniserteilung verpflichtet,
so schuf man doch die Möglichkeit, Auswüchse, die sich hier zeigen sollzen, zu unterdrücken,
indem der Derkauf unmittelbar an den Derbraucher untersagt werden kann, wenn „Be-
denken“ wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe verliegen. Unter
den gleichen Voraussetzungen kann die Erlaubnis zum Swischenhandel versagt und,
wenn sie sich später ergeben sollten, zurückgenommen werden. Außerdem ist die Erlaubnis
in der Regel zu versagen, wenn der Erlaubnisbewerber vor dem 1. April loé mit Tabak-
waren nicht gehandelt hbat. Wird die E.laubnis versagt cder zurückaenommen oder der
Handel untersagt, so werden die Warenvorräte des betreffenden Zändlers auf seine Uosten
und Gefahr an die deutsche Hentrale für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen
zur Derwertung übergeben. Derboten wird durch die DO. „in periodischen Druck-
schriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Hersonen
bestimmt sind“, ohne vorherige behördliche Genehmigung sich zum angeboten auf Cabak.
waren zu erbieten, zur Abgabe von Hreisangeboten auf Cabakwaren aufzufordern,
sowie bei Ankündigungen gewisse irreführende Angaben zu machen. Außer der Über-
schreitung dieses Derbotes sowie der Ausübung des Hhandels, wo derselbe nach der V.
unerlaubt erscheint, ist unter strenge Strafe gestellt die Steigerung des Hreises für
Tabakwaren durch unlautere Machenschaften, insbesondere Uettenhandel.
Derschiedene preistreibende Vorgänge im Derkehr mit Tabakwaren, die schon
seit längerer Seit wahrnehmbar waren, ganz besonders das spekulative Aufkanfen und
Gurückhalten von Waren durch Hersonen, die sich früher mit diesen Bandelszwelgen
nicht befaßt hatten, hat den Erlaß dieser VO. nõtig gemacht.