Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

396 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXV. Tabak. 
sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine Prüfungspfiicht 
dahin, ob die Anzeigen dem Berbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlege. n sowie 
den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätugen Personen nicht ob 
§ 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im §.10 Abs. 1 
Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. " 
1 Werden in den Fällen des # 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftlichen 
Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder 
Leiter des Betrichs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Hand- 
lung mit seinem Wissen geschab. 
§ 12. Die Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Personen, die den Auftrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung ihres 
Handels mit Tabalwaren vor dem 15. Juli 1917 gestellt haben, auf ihren Antrag aber 
noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über den Antrag, späteslens je doch 
bis zum 15. August 1917, den Handel ohne die im # 1 vorgeschriebene Erlaubnis weiler. 
betreiben. 
Begründung. 
(Nordd Allgtg. v. 30. Juni 1917 Nr. 178 1. Ausg.) 
Eine BRD. v. 286. Juni loll regelt den Handel mit Tabakwaren. Der Handel 
mit Sigarren, Rauch-, Kau= und Schnupftabak (Tabakwaren) ist vom 15. Juli lol2 ab nur 
solchen Hersonen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Bandels 
erteilt worden ist. Ansgenommen sind hiervon der Derkauf selbst hergestellter Tabak= 
waren sowie der unn. itielba. #e Derkauf an Verbraucher, so daß der Konzessionierungs= 
zwang nur für den GSwischenhandel (Großhandel) besteht. Bat man oalso nicht die große 
Zahl der Ladengeschäfte zur besonderen Einholung einer Erlaubniserteilung verpflichtet, 
so schuf man doch die Möglichkeit, Auswüchse, die sich hier zeigen sollzen, zu unterdrücken, 
indem der Derkauf unmittelbar an den Derbraucher untersagt werden kann, wenn „Be- 
denken“ wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe verliegen. Unter 
den gleichen Voraussetzungen kann die Erlaubnis zum Swischenhandel versagt und, 
wenn sie sich später ergeben sollten, zurückgenommen werden. Außerdem ist die Erlaubnis 
in der Regel zu versagen, wenn der Erlaubnisbewerber vor dem 1. April loé mit Tabak- 
waren nicht gehandelt hbat. Wird die E.laubnis versagt cder zurückaenommen oder der 
Handel untersagt, so werden die Warenvorräte des betreffenden Zändlers auf seine Uosten 
und Gefahr an die deutsche Hentrale für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen 
zur Derwertung übergeben. Derboten wird durch die DO. „in periodischen Druck- 
schriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Hersonen 
bestimmt sind“, ohne vorherige behördliche Genehmigung sich zum angeboten auf Cabak. 
waren zu erbieten, zur Abgabe von Hreisangeboten auf Cabakwaren aufzufordern, 
sowie bei Ankündigungen gewisse irreführende Angaben zu machen. Außer der Über- 
schreitung dieses Derbotes sowie der Ausübung des Hhandels, wo derselbe nach der V. 
unerlaubt erscheint, ist unter strenge Strafe gestellt die Steigerung des Hreises für 
Tabakwaren durch unlautere Machenschaften, insbesondere Uettenhandel. 
Derschiedene preistreibende Vorgänge im Derkehr mit Tabakwaren, die schon 
seit längerer Seit wahrnehmbar waren, ganz besonders das spekulative Aufkanfen und 
Gurückhalten von Waren durch Hersonen, die sich früher mit diesen Bandelszwelgen 
nicht befaßt hatten, hat den Erlaß dieser VO. nõtig gemacht.
	        
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