400 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXV. Tabak.
pflichtungen erforderliche Handlung binnen der ihm von der Gesellschaft gesetzten Frist
nicht vor, so kann diese die Arbeiten auf seine Kosten vornehmen lossen. Der Verwahrer
hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, in seinen Wirtschaftsräumen und mir
den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. #
Über Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben ent.
scheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft unter Ausschluß des Rechtswege
endgültig.
§ 8. Die zuständige Behörde [Preußen, B#fg. 20. Okt. 17 (HMl. 345) zu #
gen. Beh., in deren Bez. sich der Betrieb od. das Gesch. befindet] kann Betriebe und Ge.-
schäfte schließen lassen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pllichten
die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen
auferlegt sind, unzuverlässig erweisen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. [Preußen, binnen 1 Woche vom
Tage der Zust. an die vorgen. Beh. zu richten.)] Über die Beschwerde entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 9. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. [Preußen, Vfg. 20. Okt. 17 (HMBl. 345)
zuständige Beh. Landr. (Hohz. Oberamim.) u. Polizeiverw. d. Stadtkr., für Landes-
polizeibezirt Beilin Pol Pr.; höhere Verwaltungsbeh. Reg Pr., für Berlin Ober pr.)
§ 10. (Fassg. 6. 11.]) Der Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen.
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Er lann durch Vertreter Einsicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen.
Diese haben das Recht, gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Gesellschaftsorgane mit
qufschiebender Wirkung Einspruch zu erheben. Gegen den Einspruch ist Beschwerde an
den Reichskanzler zulässig.
(Zus. 6. 11.] Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Zigarettentabak erlassen.
§ 11. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren berlassung nach
s 3 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört, verbraucht,
verarbeitet oder sonst verwendet;
2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder ein anderes
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die gemäß § 6 erforderte Auslunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder
unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer der Vorschrift des § 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder
wer sich der Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nicht enthält;
5. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (5 7 Abs. 1)
zuwiderhandelt;
6. wer den vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung neben
der Strase auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf bie sich die strafbare Handlung
bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 12. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (22. 10.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der V0. v. 20. Oktober 191
über Zigarettentabak. Vom 24. Oktober 1917 (RöEl. 965) mit dem
Zusatz v. 15. November 1917 (i. Kr. seit dem 17. November 1917,
RGBl. 1049.)
1# 1 Abs. 2, 38 4, 6, 10 ZigarettentabD. 20. 10. 17.) 8 1. Als Zigarettenrohtabak
Lind orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (3 18 der Ausführungsbestimmungen