Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bel. der Konirollstelle für freigegebenes Leber. 405 
#ederabfällen zu Ausbesserungszwecken zur Verfügung gestellt. Eine gewisse Beit lang 
mußte mit dieser Zuweisung innegehalten werden, da die Belleidungsämter nicht in der 
Lage waren, die Ablieferungen rechtzeitig zu bewirlen. Inzwischen sind indessen bereits 
zwei Raten von Abfällen wieder zur Berteilung gelangt. 
2. Bek. der Kontrollstelle für freigegebenes Leder. 
Bek. über die Aumeldung von Vorräten in Ledern und Lederabfällen leder Art. 
VBom 6. Oktober 1917. (Reichsanzeiger Nr. 240.) 
1. Auf Grund der BO. des Bundesrats über Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 
(RGBl. 604), wonach der Reichskanzler und die von diesem bestimmten Stellen berechtigt 
sind, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Vorräte von 
Unternehmungen oder Betrichben zu verlangen, und auf Grund der Bestimmung des 
Reichskonzlers RôJ. v. 30. August 1917, daß die Kontrollstelle für freigegebenes Leder 
als zuständige Stelle im Sinne der genannten Verordnung anzusehen ist, wird eine Be- 
standsaufnahme in Ledern und Lederabfällen jeder Art angeordnet. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
2. Meldepflichtig sind die Borräte in Bodenleder, Schuhoberleder jeder Art, Geschirr= 
und Wallleder, Portefeuilleleder, Buchbinder-, Möbelleder, Oberleder zu technischen 
Zwecken sowie Abfälle jeder Art von diesen Ledern, ohne Rücksicht darauf, ob die Leder 
und Lederabfsälle beschlagnahmt sind oder nicht und ob sie sich im Eigentum eines In- 
oder Ausländers befinden. 
Meldepflichtige Personen und Firmen. Stichtag. 
3. Die Vorratsmeldungen sind zu erstatten von Lederherstellern, Lederhändlern, 
Schuhfabriken, Schuhmachern, Reparaturwerkstätten, Herstellern von Sohlenschonern 
und Ersatzsohlen, Lederwarenfabriken, Sattlereien und allen sonstigen Leder verarbeiten- 
den Betrieben, Altwarenhändlern, Spediteuren, Lagerhaltern und Kemmissionären wie 
überhaupt von allen Personen oder Firmen, die Leder und Lederabsälle der vorgenannten 
Arten am 15. Oktober 1917 in ihrem Eigentum, Besitz oder Gewahrsam haben. 
Für Rechnung Dritter lagernde Vorräte. 
4. Spediteure und Lagerhalter, die für Rechnung Dritter Leder und Lederabfälle 
der vorgenannten Arten aufbewahren, haben anzugeben, für wessen Rechnung diese lagern, 
in wessen Eigentume sie sich befinden, ob der Verfügungsberechtigte In- oder Ausländer 
und ob die Ware bereits bezahlt ist. 
Vordrucke. Termin der Meldung. 
5. Die Vorräte sind auf Vordrucken, die bei der zuständigen Handels- oder Handwerks- 
kammer erhältlich sind, unter Angabe der Art und Menge (bei Absällen und bei Ledern, 
die nach Gewicht gehandelt werden, in Kilogramm ausgedrückt; bei Ledern, die nach 
Maß gehandelt werden, in Quadratfuß ausgedrückt) bis zum 25. Oktober 1917 der Kon- 
trollstelle zu melden. 
Befreiung von der Meldepflicht. 
6. Besreit von der Anmeldung sind: 
à) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Loth- 
ringens, einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung siehen, 
b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegsleder Aktiengesellschaft, Berlin, stehen, 
Tc) diejenigen Leder oder Lederabsälle, die von einer behördlichen oder bebördlich 
eingesetzten Verteilungsstelle (Leder-Zuweisungs-Amt oder sonslige militärische 
Stellen, Kontrollstelle für freigegebenes Leder, lberwachungsausschuß der 
Schuhindustrie, Riemen-Freigabe-Stelle, Reichslederhandelsgesellschaft m. b. H.,
	        
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