Bestimmungen für die Hersteller von Zellstoffriemen und ihren Halbfabrikaten. 407
qiemen, vom 15. März 1917 aufgeführten Arten enthalten und daher unter dlese Bekannt-
machung fallen, werden demnächst besondere Bestimmungen veröffentlicht werden, soweit
bei ihrer Herstellung eine Genehmigung zur Einfuhr oder zur Herstellung und Verar-
beitung von Natron-Sulfat= oder Sulfat-Zellstoff bzw. daraus angefertigten Halbfabri-
aaten erforderlich ist.
#4. Für die Veräußerung und Lieferung aller übrigen unter die Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März 1917
fallenden, in obigen K 1 bis 3 nicht aufgeführten Treibriemen gelten folgende Bestim-
mungen:
n ie Hersteller solcher Treibriemen sind berechtigt, sie ohne Vorlegung eines Bezugs-
scheins zu veräußern und zu liefern, Gebühren werden seitens der Riemen-Freigabe-Stelle
für solche Treibriemen nicht erhoben; die Hersteller sind aber verpflichtet, bis zum zehnten
Tage nach Ablauf jedes Kalendermonats der Riemen-Freigabe-Stelle in Verlin W 35,
Potsdamer Straße 122ab, durch eingeschriebenen Brief eine Nachweisung über Er-
zeugung und Absatz solcher Treibriemen einzureichen, aus welcher zu ersehen sein müssen:
Menge der Erzeugung, getrennt nach den verschiedenen Arten,
genaue Bezeichnung oder Beschreibung der erzeugten Arten von Treibriemen,
Menge und Art der verwendeten Rohstosse bzw. Halbfabrikate,
Zusammenstellen der getätigten Verkäufe mit Angabe der Preise,
abgelieferte Mengen,
Höhe der Vorräte an Treibriemen, getrennt nach fest verlauften und nicht fest ver-
kausten Vorräten.
4. Bek. des Reichskanzlers, betr. Bestimmungen für die Hersteller von Zellstoffriemen
und ihren Halbfabrikaten. Bom 26. Juni 1917. (Reichsanzeiger r. 150.)
Außer den von den zuständigen Stellen der Kriegsrohstoffabteilung an die Frei-
gabe von Rohstoffen oder an die Erlaubnis zur Einfuhr von Rohstoffen, welche letzten Endes
für die Herstellung von Zellstofftreibriemen bestimmt sind, gelnüpften Beschränlungen
sind die Hersteller solcher Treibriemen folgenden Vorschriften der Riemen Freigabe-
Stelle unterworfen:
§ 1. Die durch Vermittlung der Riemen-Freigabe-Stelle erhaltenen Rohstoff-
mengen dürfen letzten Endes nur auf Treibriemen und Förderbänder verarbeitet werden.
Ausnahmen bedürfen in iedem Falle der vorherigen Genehmigung der Riemen-
Freigabe-Stelle.
8 2. Handelt es sich um Rohstoffmengen, die ein Papierfabrikant erhalten hat (Zell-
sioff), so gelten für seine Abnehmer und deren Abnehmer sinngemäß die Vorschriften dieser
Bestimmungen, insbesondere die #s 3 bis 11. Der Papierfabrikant hat vor Veräußerung
irgendwelcher Mengen von derartigem Papier seinen Abnehmern die Unterzeichnung
einer Erklärung vorzuschreiben, wonach diese anerkennen, daß sie den vorstehenden Be-
stimmungen unterliegen, und hat diese Erklärung an die Riemen-Freigabe-Stelle einzu-
teichen
Außerdem hat er der Riemen -Freigabe-Stelle monatliche Aufstellungen binnen
fünf Tagen nach Monatsschluß über den Eingang obiger Rohstoffmengen und über dic
Ablieferungen an obigem Papier einzureichen, aus denen Namen und Wohnort des Emp-
sängers, Nummer und Datum des von diesem unterzeichneten Verpflichtungsscheins,
Datum der Ablieferung, Nettogewicht in Kilo und Qualität, insbesondere Mischungs-
verhältnis zwischen Natron= (Sulfat-) und Sulfitzellstoff zu ersehen sein müssen. Außer-
dem ist eine für Versuche geeignete versicgelte Probe des Papiers im Gewichte von rund
100 8 einzureichen.
8 3. Handelt es sich um Rohstoffmengen, die ein Spinner erhalten hat (Papier),
so gelten für seine Abnehmer und deren Abnehmer sinngemäß die Vorschriften dieser
Bestimmungen, insbesondere die &s 4 bis 11. Der Spinner hat vor Veräußerung irgend-