Beslimmungen für die Hersteller von Zellstoffriemen und ihren Halbfabrikaten. 409
2. Über die hergeslellten und abgelieserten Mengen: Ausgangsdatum, Name und
agohnort des Empfängers, Menge, Qualität, genaue Bezeichnung der Probe des zur
Anfertigung des Riemens berarbeiteten Gewebes und eiwaige vorhandene Bestände.
Ferner ist von den aus einer Partie Gewebe hergestellten Treibriemen jedesmal eine
Probe von 3m Länge des fertigen Treibriemens (bei Imprägnierung außerdemreine gleich
lange Probe des rohen Riemens) versiegelt einzureichen.
3 7. Von dem Zeitpunkt an, zu welchem die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Treibriemen
nur noch gegen Bezugsscheine verkauft werden dürfen, gelten serner folgende Bestim-
mungen:
a) Wenn Treibriemen von dem Hersteller unmittelbar an einen Verbraucher verkauft
werden sollen, so dars dies erst geschehen, nachdem der Verbraucher dem Hersteller einen
von der Riemen-Freigabe-Stelle ausgestellten Bezugsschein ausgehändigt hat.
b) Wenn der Hersteller Treibriemen an Händler, die für eigene Rechnung beziehen
und an den Verbraucher weiter veräußern, verkaufen will, so hat er zunächst eine Liste
der dafür von ihm ins Auge gefaßten Händler der Riemen-Freigabe-Stelle zur Genehml-
gung vorzulegen. Die Riemen-Freigabe-Sielle behält sich das Recht vor, die Abgabe von
Treibriemen an solche Händler jederzeit zu beschränklen oder einzelne Händler auch ohne
Angabe von Gründen von der Liste zu streichen.
Der Hersteller hat sich ferner von jedem solchen Händler einen Verpflichtungsschein,
dessen Wortlaut die Riemen-Freigabe-Stelle aufstellt, unterzeichnen zu lassen; in diesen
Verpflichtungsschein ist insbesondere die Vorschrift aufzunehmen, daß der Händler nur an
Verbraucher, nicht an andere Händler verkaufen darf. Diese Verpslichtungsscheine sind
geordnet aufzubewahren und der Riemen-Freigabe-Stelle auf Wunsch einzureichen.
Die Abgabe von Treibriemen an solche Händler darf als dann nur nach Cmpfang
der entsprechenden, auf den Verbraucher lautenden Bezugsscheine der Riemen -Freigabe-
Stelle erfolgen.
e) Wenn der Hersteller Treibriemen durch beauftragte Händlerfirmen, die in seinem
Namen und für seine Rechnung verkaufen, vertreiben will, gelten belreffs der Händlerliste
und der Verpflichtungsscheinc dieselben Vorschrisien wice oben unter b. Der Hersteller
ist berechligt, bei solchen beauftragten Händlern ein Lager zu errichten, doch ist dieses als
sein eigenes Lager zu betrachten.
Der Verkauf von Treibriemen darf alsdann nur an Verbraucher und nur nach Emp-
jang eines entsprechenden, von der Riemen-Freigabe-Stelle auf den Verbraucher aus-
gestellten Bezugsscheins erfolgen. Diese Bezugsscheine sind an den Hersteller einzureichen.
d) Die gemäß a bis c dem Hersteller auszuhändigenden Bezugsscheine sind von
diesem geordnet aufzubewahren. 4
e) Für jede Art des Vertriebs gelten ferner folgende Bestimmungen:
Es ist nicht zulässig, den Verkauf eines Treibriemens zu verweigern, sofern der Ver-
braucher einen von der Riemen-Freigabe-Stelle auf seinen Namen lautenden Bezugs-
schein vorlegt.
Es ist nicht zulässig, einen Berkauf von Bedingungen abhängig zu machen, die dem
Verläufer einen besonderen Vorteil verschassen sollen, z. B. zu verlangen, daß Aufträge-
auf andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsverträge ganz oder teilweise aufgehoben
werden.
1) Die Ablieferung von Treibriemen aus dem Lager des Herstellers (gegebenen.
falls aus seinem Lager bei dem beauftragten Händler) ist der Riemen-Freigabe-Sielle
sosfort, spätestens am Beginne der folgenden Woche anzumelden und dabei anzugeben:
TLummer des vorgelegten Bezugsscheins, Name des Verbrauchers, auf welchen der Be-
zugsschein lautet, gegebenenfalls der Name des Händlers und Datum des von diesem
unterzeichneten Verpflichtungsscheins, genaue Bezeichnung des Riemens wie Länge.
Vreite, Stärke, Gewicht sowie die ungefähren Gewichte der zur Herstellung verbrauchten
Rohsloffe sowie die erzielten Preise.