410 4. Verwertung der Rohstosse uswm: XXVIII. Leder.
6) Die Hersteller sind ferner verpflichtel, über Eingang, Verarbeitung und Fabri-
kationsverlust der Rohslosse und die jeweiligen Bestände sowig, Üüber Erzeugung und je.
weiligen Bestände an Treibriemen der verschiedenen Arten und Breiten genau Buch zu
führen und Auszüge ihrer Lagerbücher nach vorgeschriebenen Vordrucken der Niemen,
Freigabe-Stelle monatlich binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats einzu-
reichen.
h) Zur Deckung der Unkosten der Riemen-Freigabe-Stelle werden bis auf weileres
für jedes Kilogramm verkaufter Zellstofftreibriemen nach dem Gewicht im Augenblic
der Ablieferung einschließlich der Imprägnierung 20 Pfennig Gebühren vom Hersteller
erhoben.
Die Hersteller von Zellstofftreibriemen sind verpflichtet, monatlich binnen zehn
Tagen nach Ablauf des Kalendermonats eine auf die eingereichten Anmeldungen über
vollzogene Verkäufe (§ 7|) bezugnehmende summarische Berechnung der zu entrichtenden
Gebühren der Riemen-Freigabe-Stelle einzureichen und gleichzeitig den Betrag auf ihr
Bankkonto bei der Mitteldeutschen Kreditbank, Berlin C 2, Burgstr. 24, einzuzahlen.
8 8. Sind die Tätigkeit des Papierfabrikanten, des Spinners, des Webers und des
Treibriemenfabrikanten ganz oder teilweise in einem und demselben Betriebe vereinigt,
so bestimmt die Riemen-Freigabe-Stelle von Fall zu Fall, welche von den nach den ##2,
3, 4, 5, 6 und 7 zu liefernden Nachweisen fortfallen oder in vereinfachter Form eingereicht
werden können. Ebenso setzt die Riemen-Freigabe-Stelle die näheren Bestimmungen
in denjenigen Fällen fest, in denen die Herstellung des Treibriemens in die oben vorgesehene
Einteilung sich nicht einfügt.
8 9. Für die zur Herstellung von Zellstoffriemen verwendeten Rohstofse und Halb.
(abrikate werden auf Grund der bisherigen Erfahrungen folgende Eigenschaften als Min.
destmaß gefordert:
a) Spinnpapiere 8500 m Reißlänge in der Längsrichtung,
b) Garne 6000 m Reißlänge bei mittlerer Luftfeuchtigkeit von 65 v. H.,
Jhc) Gewebe auf 10 cm Breite 100 Kettsäden bei einer Garnnummer von Zer metrisch
bei anderen Garnnummern im Verhältnis.
Die Verwendung von Rohstofsen und Halbfabrikaten, welche diesen Mindestforde-
rungen nicht entsprechen, bedarf von Fall zu Fall der Genehmigung der Riemen Freigabe-
Stelle.
§ 10. Die Niemen--Freigabe-Stelle kann durch von ihr beauftragte Revisoren die
Einholtung vorstehender Bestimmungen sowie die Richtigkeit der erstatteten Meldungen
nachprüfen lassen. Den Revisoren ist der Zutritt zu den Betriebs= und Lagerslätten sowie
Einsicht in die Verkaufs-, Fabrikations-, Lagerbücher und anderen Unterlagen zu ge-
währen. Die Riemen-Freigabe-Stelle hat das Recht, Proben in angemessenem Umfang
auch aus dem Fobrikationsgange zu entnehmen.
§s 11. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, macht sich einer Zuwiderhandlung
gegen dic Vorschristen der Beschlagnahmebekanntmachung vom 1. Februar 1917 schuldig
und hat außerdem zu gewärtigen, daß er keine weiteren Freigaben mehr erhält, daß über
seine Vorräte anderweitig Verfügung getrossen wird und daß er vom Bezuge von Rob-
ftoffen ausgeschlossen wird.
Hierzu:
Bek. der Riemen-Freigabe-Stelle über Bezugsscheinpflicht für Zellstoffriemen.
Bom 6. Juli 1917. (Reichsanzeiger NUr. 156.)
Auf Grund des ##5 Abs. 1 der Bek., betr. Bestimmungen für die Hersteller von Zell-
stoffriemen und ihren Halbfabrikaten, vom 26. Juni 1917 wird hiermit festgestellt. daß
die von dieser Bekanntmachung betroffenen Zellstoffriemen vom 1. August 1917 an nur
noch gegen Bezugsschein der Riemen-Freigabe-Stelle verlauft werden dürfen.