412 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIX. Metalle und Phosphor.
Hierzu (a in Bd. 4, 575)
b) Preuß. Ausführungsanweisung. Vom 23. Juni 1917. (Smsl. ###29.)
In Ausführung des §## 14 der vorgenannten Bestimmungen la) bezeichnen wie als
zuständige Behörde im Sinne dieses Paragraphen
in Städten über 10000 Einwohner die Ortspolizeibehörde,
im Landespolizeibezir! Berlin den Polizeipräsidenten zu Berlin,
im übrigen den Landrat
und in den Hohenzollernschen Landen den Oberamtmann.
4. Eiserne Gewichte und andere Meßwerkzeuge.
(Bek. a, b in Bd. 4, 581.)
h) Bek. über die Zulassung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten
zur Eichung. Vom 5. August 1917. (REl. 747.)
Auf Grund des §5 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGl.
349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die nachstehenden Bestimmungen:
3§ 1. 1. Zur Eichung werden zugelassen zylindrische Meßwerkzeuge mit gleichartiger
Einteilung (vgl. 5 38 Nr. 3 der Eichordnung), deren Maßraum unten durch den Abslußhahn
begrenzt wird.
2. Als Material für die Gefäße ist nur durchsichtiges Glas, für die Hahnsassungen
nur Metall zulässig.
3. Die Meßgeräte enthalten nur Teilabschnitte zu ein Viertel Liter, deren Zahl nicht
weniger als zehn und nicht mehr als zwanzig betragen darf.
« 4. Die Strichmarken für die ganzen Liter müssen länger als die übrigen und um
etwa den halben Umfang des Glasgesäßes geführt sein. Bei den untersten drei Teilab-
schnitten kommen die Strichmarken in Wegfall. Der Abstand zweier benachbarter Marken
darf nicht weniger als 2,5 Zentimeter betragen. Die Markten für die ganzen Liter müssen
bezeichnet sein. Die Bezisserung beginnt mit der untersten Strichmarke für 1 Liler.
5. Im übrigen gelten für Gestalt und Einrichtung die allgemeinen Bestimmungen
über Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten im # 40 der Eichordnung.
6. Die Fehlergrenzen betragen: 5 Kubikzentimeter für jede aus vier aufeinander-
folgenden Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von 1 Liter.
§ 2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
(3. 9.) in Kraft.
d4) Bek. über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen zu
500 Gramm, 1 Kilogramm und 2 Kilogramm ohne Justierhöhlung
zur Eichung. Vom 12. August 1917. (RGBl. 748.)
Auf Grund des §5 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGl.
8&1. Neben den nach § 1 Nr. 3 der Belanntmachung vom 11. August 1915 (RGll.
595) zulässigen Präzisionsgewichten aus Eisen mit Justierhöhlung zu 500 Gramm, 1 Kilo-
gramm und 2 Kilogramm dürfen bis auf weiteres auch eiserne Präzisionsgewichte dieser
Größe ohne Justierhöhlung geeicht werden. Die Gewichte müssen die Form eines geraden
Kreiszylinders mit Knopf haben in den Abmessungen, die im # 76 der Eichordnung für
die gleichen Gewichtsgrößen festgesetzt sind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit
einem gegen Rost schützenden sesthaftenden Überzug (Metall oder Oryd) bedeckt sein.
Für die Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten
die entsprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in den #5.77 bis 80
der Eichordnung.