Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Auderung und Ergänzung der Eichordnung. 43 
8 2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 13. 9.) 
in Kraft. 
e) Bek., betr. Anderung und Ergänzung der Eichordnung. 
Vom 22. August 1917. (R#l. 749.) 
(Wormschsom.] Auf Grund des z 19 der Maß. und Gewichtsordnung vom 30. Mai 
1908 (XNG l. 349) wird die Cichordnung vom 8. November 1911 (Beilage zu Nr. 62 des 
RGBi. 960) wie folgt geändert. 
Art. 1. 5 9 Abs. 2 erhält solgenden Zusatz: 
Für die Stempelung der aus Eisen gesertigten Meßwerszeuge für trockene 
Gegenstände sind Niete oder Plättchen aus weichem Eisen zulässig. 
Art. 2. Im §# 43 Nr. 3 treten an Stelle von Satz 2 folgende beide Sätze: 
Besteht die Wand aus mehreren Stücken, so ist deren Zusammenhang durch 
Stempelung zu sichern. Bei den Maßen von mehr als 20 Liter muß nötigenfalls 
die Wand außen durch Reifen verstärkt sein. 
Art. 3. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten mit dem Tage ihrer Verlkün- 
dung 13. 9.1 in Kraft. 
) Bek., betr. Ubergangsbestimmung für die Aeueichung von Meß- 
werkzeugen für Flüssigkeiten mit gleichartiger Einteilung. 
Vom 22. August 1917. (R#. 749.) 
Auf Grund des §5 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGl. 
349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die nachstehende Übergangs- 
bestimmung: 
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, die zur Erleichterung der Benutzung mit einer Ver- 
längerung des Abslußhahns bis zur Nullmarke versehen sind (vgl. Bildliche Darstellungen II 
Blatt 4 Fig. 13 und 14 und Beschreibung und Erläuterung S. 19 und 20), sind nur noch 
bis zum 31. Dezember 1917 zur Neueichung, bis zum 31. Dezember 1921 zur Wiederholung 
der Eichung zugelassen. 
5. Bek. über verflüssigte und verdichtete Gase sowie eiserne Flaschen. 
Vom 8. März 1917 (REl. 225) i. d. Fassg. der Bek. v. 4. Oktober 1917 
(REGBl. 887, i. Kr. seit 53. Oktober 1917). 
[BR.] 3 1. Fassg. 4. 10.) Der Reichskanzler ernennt einen Kommissar für die Bewirt- 
schaftung der verflüssigten und verdichteten Gase sowie der dazu erforderlichen eisernen 
Floschen. Dieser untersteht dem Reichskanzler. 
Der Kommissar kann Anordnungen über die Herstellung, den Verbrauch und die 
Preise von verflüssigten und verdichteten Gasen und von eisernen Flaschen sowie über 
den Verkehr mit diesen Gasen und Flaschen treffen. Er kann Auskünfte über die Erzeugung 
die Vorräte und den Verbleib der Gase und Flaschen fordern. # 
§ 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 ge- 
troffenen Anordnungen oder Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
3 #3. Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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