Auderung und Ergänzung der Eichordnung. 43
8 2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 13. 9.)
in Kraft.
e) Bek., betr. Anderung und Ergänzung der Eichordnung.
Vom 22. August 1917. (R#l. 749.)
(Wormschsom.] Auf Grund des z 19 der Maß. und Gewichtsordnung vom 30. Mai
1908 (XNG l. 349) wird die Cichordnung vom 8. November 1911 (Beilage zu Nr. 62 des
RGBi. 960) wie folgt geändert.
Art. 1. 5 9 Abs. 2 erhält solgenden Zusatz:
Für die Stempelung der aus Eisen gesertigten Meßwerszeuge für trockene
Gegenstände sind Niete oder Plättchen aus weichem Eisen zulässig.
Art. 2. Im §# 43 Nr. 3 treten an Stelle von Satz 2 folgende beide Sätze:
Besteht die Wand aus mehreren Stücken, so ist deren Zusammenhang durch
Stempelung zu sichern. Bei den Maßen von mehr als 20 Liter muß nötigenfalls
die Wand außen durch Reifen verstärkt sein.
Art. 3. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten mit dem Tage ihrer Verlkün-
dung 13. 9.1 in Kraft.
) Bek., betr. Ubergangsbestimmung für die Aeueichung von Meß-
werkzeugen für Flüssigkeiten mit gleichartiger Einteilung.
Vom 22. August 1917. (R#. 749.)
Auf Grund des §5 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGl.
349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die nachstehende Übergangs-
bestimmung:
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, die zur Erleichterung der Benutzung mit einer Ver-
längerung des Abslußhahns bis zur Nullmarke versehen sind (vgl. Bildliche Darstellungen II
Blatt 4 Fig. 13 und 14 und Beschreibung und Erläuterung S. 19 und 20), sind nur noch
bis zum 31. Dezember 1917 zur Neueichung, bis zum 31. Dezember 1921 zur Wiederholung
der Eichung zugelassen.
5. Bek. über verflüssigte und verdichtete Gase sowie eiserne Flaschen.
Vom 8. März 1917 (REl. 225) i. d. Fassg. der Bek. v. 4. Oktober 1917
(REGBl. 887, i. Kr. seit 53. Oktober 1917).
[BR.] 3 1. Fassg. 4. 10.) Der Reichskanzler ernennt einen Kommissar für die Bewirt-
schaftung der verflüssigten und verdichteten Gase sowie der dazu erforderlichen eisernen
Floschen. Dieser untersteht dem Reichskanzler.
Der Kommissar kann Anordnungen über die Herstellung, den Verbrauch und die
Preise von verflüssigten und verdichteten Gasen und von eisernen Flaschen sowie über
den Verkehr mit diesen Gasen und Flaschen treffen. Er kann Auskünfte über die Erzeugung
die Vorräte und den Verbleib der Gase und Flaschen fordern. #
§ 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 ge-
troffenen Anordnungen oder Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
3 #3. Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.