414 4. Verwertung der Rohstofse usw. XXIX. Metalle und Phosphor.
Hierzu:
Bek. des Kommissars
a) über den Verkehr mit eisernen Flaschen. Gom 25. Juni 1917.
(Reichsanzeiger Ar. 152.)
l8 1 Abs. 2 80. 8. S. 17.)
A. Allgemeines.
1. Hersteller eiserner Flaschen haben dem Kommissar für die Bewirtschaftung etserner
Flaschen für jedes Vierteljahr — erstmalig für das zweite Vierteljahr 1917 — seweils bis
Ende des nächsten Monats eine Aufstellung über die in diesem Zeitraum zum Versande
gebrachten Flaschen, getrennt nach Fassungsraum, zulässigem Füllungedruck und na
dem Verwendungszwecke, sowice eine gleiche Aufstellung über die Verkaufsabschlüsse unter
Angabe der Erwerber einzusenden.
2. Die Veräußerung eiserner Flaschen durch die Hersteller oder die im Besitze von
Flaschen befindlichen Gasfüllwerke an Händler und Verbraucher darf vom 1. Juli 1917
an nur an solche Erwerber erfolgen, welchen der Kommissar eine Ermächtigung ausge-
stellt hat.
Bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von
dieser Bestimmung.
3. Flascheneigentümer, denen am 1. Juli 1917 mehr als 10 verkehrsfählge Flaschen
von mindestens je 10 Liter Wasserinhalt gehören, haben, sofern deren Probedruck min-
destens 180 arm. beträgt (bei Flaschen für gelöstes Azetylen ohne Ansehung des Probe-
drucks), ihren Bestand an solchen Flaschen und deren Lagerort dem Kommissar unter der
Adresse der Kriegswasserstoffgesellschaft m. b. H., Berlin W 15, Kusüstendamm 213,
gekrennt nach Fassungsraum, zulässigem Füllungsdruck und nach dem Verwendungszwecke,
spätestens bis zum 15. Juli 1917 anzuzeigen.
Flaschen, die sich im Eigentume der Reichs--, Staats- und Kommunalbehörden be-
finden, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
4. Gasfüllwerte für Sauerstofs, Wasserstoff, gelöstes Azetylen und Kohlensäure,
die Flaschen mit verflüssigten oder verdichleten Gasen in den Verkehr bringen, haben dem
Kommissar monatlich — erstmalig für den Monat Juli 1917 — bis zum 25. des folgenden.
Monats eine Ausstellung über ihre Erzeugung und ihren Versand nach folgenden Gesichts-
punkten einzusenden:
a) größtmögliche Erzeugung an Gasen,
tatsächlich hergestellte Menge;
b) größtmögliche Leistung der Kompressoren in 24 Stunden,
tatsächlich erzielte Leistung in ltäglich ... Arbeitsstunden;
TMc) gesamter Auftragbestand an Gasen im Berichtsmonat;
d) Höhe der unerledigt gebliebenen Austräge (unter Angabe der Gründe für die
rückständigen Mengen) oder gegebenenfalls nicht ausgenuthzle Leistungsmöglich-
keit des Werkes.
Gasfüllwerke, die ihr Gas selbst verbrauchen, haben die Ausstellungen in den gleichen
Fristen nach den Gesichtspunkten unter a und b dem Kommissar einzusenden.
Die Reichs-, Staats-- und Kommunalbehörden gehörigen Gasfüllwerle sind von
der Einreichung der Ausstellungen ausgenommen.
B. Sonderbestimmungen über den Verkehr eiserner Flaschen für Sauer-
stoff, Wasserstoff, gelöstes Azetylen.
5. Eiserne Flaschen, die mit vorgenannten Gasen gefüllt sind, dürsen von den Gas-
fällwerken nicht an Händler zum Weitervertrieb abgegeben werden. Verteilungsläger
sallen nicht unter das Verbot. Ausnahmen für Sauerstoffflaschen für medizinische Zwecke
können von dem Kommissar zugelassen werden.