20 2. Beschaffung u. Erhaltung d. Rohstoffe usw. I. Bodenverbesserung u. Landbestellung.
DJ. 17 244 (KG. VI). Die Bel. setzt nach dem Wortlaut des z 1 Höchstpreise aus-
schließlich für den Verkauf der in der beigesügten Liste aufgeführten Düngemittel an den
Verbraucher fest. Wenn nach dem Reichsanzeiger v. 27. März 1916 — das preußische
Landw Min. in einem Rundschr. darauf aufmerksam gemacht hat, daß es dem Sinne der
BgB0O. v. 11. Jan. 1916 und dem Interesse des Käufers widerspreche, wenn dieser dem
Hersteller, einem anderen Händler oder cinem Landwirt mehr zahlte, als er später beim
endgültigen Verkaufe an den Verbraucher zu erzielen in der Lage ist, so lann der darin
zum Ausdruck gebrachten Auffassung, als ob schon die VO. v. 11. Jan. 1916 Höchstpreise
für den Verkauf durch den Hersteller an den Händler und im Großhandel festgesetzt habe,
nicht beigetreten werden. Auch führt die Erwägung, daß die in § 1 der Bek. v. 11. Jan.
1916 festgesetzten Höchstpreise solche i. S. des Ges. v. 4. Aug. 1914 bez. der Bek. v. 17.
Dez. 1914 darstellen und daher im Folle der Übertretung die erheblichen Straffolgen des
* 4 Ges. bez. 5 6 der Bek. nach sich ziehen, nolwendig zu einer Ablehnung der vom Bekl.
für erforderlich erachteten ausdehnenden Auslegung des §& 1 Bek. v. 11. Jan. 1916.
Hierzu:
(Bek. a bis f in Bd. 4, 19ff.).
8) Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Dünge-
mittel und die Mischung von Kunstdünger. Vom 28. August 1917.
(RE#l. 819.)
#Ktre A. 5 12 Düngem 0. 11. 1., 5. 6. 16; § 1 B. 22. ö. 16.] Art. I. 1. Art. 1 Nr. 1,
2 und 3 der Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemitiel vom
5. Juni 1916 (RGl. 441) und die Verordnung über die Abänderung der Preise für wasser-
lösliche Phosphorsäure vom 4. Juli 1916 (RGBl. 653) werden aufgehoben.
2. Abschnitt A der der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Jannar
1916 beigefügten Liste erhält folgende Fassung:
A. Superphosphate und Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Am-
moniak oder Natrium-Ammoniumsulfat und Kali.
Die Preise sind für vier Gebiete sestgesetzt:
Gebiet I umfaßt: Pommern, Ost= und Westpreußen, Posen, Schlesien, beide Meck-
lenburg, Brandenburg Ost (d. i. östlich der Linie Belzig—Wiesenburg—Berlin—Oranien-
burg—Strelitz).
Gebiet 1I umfaßt: Mittel- und Westdeutschland außer Rheinland, Westfalen und
dem Fürslentume Birkenfeld, ferner Königreich Sachsen, Schleswig-Holstein, Branden-
burg West (d. i. an und westlich der Linie Belzig—Wiesenburg—Berlin—Ora#nienburg—
StrelitzJ.
Gebiet III umfaßt: Rheinland, Westfalen und das Fürstentum Birkenfeld.
Gebiet IV umfaßt: Königreich Bayern einschließlich Pfalz, Königreich Württemberg,
Großherzogtum Baden, Elsaß-Lothringen, Provinz Starkenburg und Rheinhessen des
Großherzogtums Hessen, die Hohenzollernschen Lande.
1. Reine Superphosphate.
Preise für 1 kg %
wasserl. Phosphorsäure
Geblt::: ... 138 Pf.,
»II................ 130 „
„ II„ 128 „