Ausführungsbefilmmungen zur VO. über Manganerze und Eisenerze uspw. 419
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungobestimmungen zur V#. über Manganerze
und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte v. 1. März 1917
l. 197). Vom 2. März 1917. (NE#l. 199.)
—— z 3Abs. 2, 8 6 Manganerzsd.] § 1. Als die Stelle, der es obliegt, die Versor-
ung des deutschen Wirtschaftslebens mit Manganerzen und solchen Exzen, die als mangan-
haltige Zuschläge benutzbar sind, sowie mit Eisenerzen mit niedrigem Phosphorgehalte
zu fördern und sicherzustellen, wird die Manganerzgesellschaft m. b. H. in Berlin bezeichnet.
§ 2. Für jedes in Betrieb befindliche Bergwert, welches Manganerze oder solche
Erze, die als manganhaltige Zuschläge benußbar sind, oder Eisenerze mit niedrigem Phos-
phorgehalte fördert, hat der Bergwerksbesiter der Manganerzgesellschaft binnen sechs
Wochen einen Bericht über die frühere und jetzige Betriebslätigleit einzureichen.
§ 3. Jeder Fund der im 5 2 bezeichneten Erze, insbesondere auch jeder Fund im
fremden Felde, ist unverzüglich der Manganerzgesellschaft durch den Finder anzuzeigen.
Den Vertretern der Manganerzgesellschaft ist zur Besichtigung eines Fundes sowie eines
leden Bergwerkes, das auf die bezeichneten Mineralien baut, der Zutritt zu gestatten.
§s 4. Der Bergwerksbesitzer hat die Vorrätc an den bezeichneten Erzen, die beim
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf dem Bergwerk lagern, der Manganerzgesell-
schaft bis zum 21. März 1917 anzuzeigen.
. § 5. Der Manganerzgesellschaft ist in allen Fragen, die zur Erfüllung der in der
Verordnung gestellten Aufgaben dienen, auf Verlangen Auslunft zu erteilen.
§ 6. Das nach §5 3 der Verordnung zu bildende Schiedsgericht besteht aus:
a) dem zuständigen Bergrevierbeamten oder der entsprechenden unteren Berg-
behörde,
b) dem zuständigen Landrat oder der entsprechenden unteren Verwaltungebehörde,
Tc) einem von dem Leiter des Oberbergamts oder der entsprechenden oberen Berg-
behörde zu bestimmenden Mitglied dieser Behörde,
d) einem von dem Direktor der zuständigen geologischen Landesanstalt zu bestim-
menden Mitglied dieser Anstalt,
e) einem vom Kriegsamt zu bezeichnenden Sachversländigen.
8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft:
1. wer die nach den §## 2, 3 und 4 vorgeschriebenen Anzeigen oder die gemäß # 5
von ihm geforderten Auskünfte nicht rechtzeitig erstattet, oder wer wissentlich
falsche oder unvollständige Angaben macht,
2. wer einem gemäß # 2 der Verordnung oder gemäß §* 3 Satz 2 an ihn gestiellten
Ersuchen nicht Folge leistet.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die die Zuwiderhandlung
sich bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
68. Die Aussührungsbestimmungen treten am 3. März 1917 in Kraft.
XXX. Schwefel.
Inhaltsllersicht.
. Bek., betr. die prinate Schweselwirtschaft, v. 13. November 1016 (ReE Bl. 7812)2) 420
Hierzu:
4) Aussührungsbestimmungen v. 14. Movember 1915 mit der Underung v. 6. April 1916 (SSBl.
15, 461. 16. 10090 «........................
b)Ves.desRelch-kanztct-o.7.MärzxsxstReichssnzcigerUvöQ....---··-
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