Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Höchstpreise für Petruleum und Verteilung der Petroleumbestände. 425 
die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Aussagen und bei 
Beiwendung eigenen Fuhrwerkes eine Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm 
Reingewicht berechnen. 
Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchslpreis die Vergütung für die leih- 
weise Überlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit von 48 Stunden 
überschreitenden Ausfenthalt des Wagens auf der Empfangsstation eine Vergütung be- 
rechnet werden. 
Ferner darf berechnet werden: 
1. für die käufliche Uberlassung von Holzfässern eine Vergütung bis zu 16 Mark 
für je 100 Kilogramm Reingewicht des verlauften Petroleums; wird der Rück- 
klouf des Fasses vereinbart, so darf der Rücklaufspreis nicht geringer sein als 13 
Mark für je 100 Kilcgramm Reingewicht; 
für die leihweise Uberlassung von Gebinden eine Vergütung bis zu 2 Mark für 
je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums, und, wenn die Ge- 
binde nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung zurückgegeben werden, 
eine sernere Vergütung von 1,25 Mark für jedes Gebinde und jeden weileren 
angesangenen Mcnat; 
3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig für le 
100 Kilogramm Reingewicht. 
3 2. Bei Verläufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je 1 Liter 
Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des Verläufers ab 36 Psennig, bei Liefe- 
rung in das Haus des Käufers 40 Psennig nicht übersteigen. 
Für die Überlassung und das Füllen von Behällnissen darf eine Vergütung nicht 
berechnet werden. 
Bei Lieferung aus Straßentanlwagen darf ohne Rücksicht auf die Größe der ab- 
gegebenen Mengen der Preis für je 1 Liler Petroleum bis zu 32 Pfennig betragen. 
Art. II. Die Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. 
Bek. Nr. 5a in Bd. 4, 601: Nr. 5b in Bd. 4, 724. 
Begründung. (D. N. X 101.) 
Die Früberlegung der Stunden während der Monate UNlai bis einschließlich 
September des Jabres 1016 durch die Bek. v. ö. April l916 (RßBl. 245) hat ihr Baupt- 
ziel, eine Ersparmis an den für Belenchtungszwecke verfügbaren Rohstoffen und Er- 
zeugnissen herbeizuführen, erreicht. Der in fast allen deutschen städtischen und industriellen 
Zezirken beobachtete starke Kückgang an Gas= und Elektrizitätsverbrauch, der sich durch- 
schnittlich auf 15 bis 20 v. B. gegenüber dem Verbrauche der gleichen Monate des Jahres 
1015 beläuft, ist mindestens zum Teil auf die bessere Ansnutzung des Tageslichts zurück- 
zufübhren. Auch hat sich ergeben, daß die Regelung der Dolksgesundbeit zugute gekommen 
ist. Über nachteilige Wirkungen ist in der Landwirtschaft, beim Bergbau und teilweise 
in der Schule geklagt worden. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß ein großer Teil 
der beklagten Machteile sich beseitigen läßt, insbesondere durch geeignetes Derlegen 
der Eisenbahnzüge in den Morgenstunden und durch Beibehaltung des Winterstunden- 
plans der Schulen während des Sommers. Die aus landwirtschaftlichen lreisen 
wiederholt vorgebrachte Beschwerde, die Sommezzeit führe dazn, die Arbeit früher 
zu beginnen, als im Sinblick auf die Lichtverhältnisse und auf den morgendlichen Tau- 
fall zweckmäßig sei, kann nicht als stichhaltig anerkannt werden. Die Sommeeczeit ißt, 
wie sich in verschiedenen Gegenden Deutschlands gezeigt hat, kein Hindernis dagegen, 
deß der Landwirt seinen Betrieb nach der Sonne und der natürlichen Tageszelt ein- 
richtet. Angesichts des noch gesteigerten Swanges zu sparsamster Bewirtschaftung der 
der Zeleuchtung dienenden Rohstoffe ist die Bek. v. 16. Febr. 12 (R#Bl. 151) ergangen 
Die Do#. bringt gegenüber der Regelung der Sommerzeit im Jahre lols einige Au- 
derungen. Während es im Jahre lolé für zwecknäßig erachtet warde, die Geltung 
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