Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Preise für Berpackung von Kalkstickstoff. 21 
2. Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammonial bzw. 
Natrium-Ammoniumsulfat. 
Preise für 1 kg /„ 
« , wasserl. Phosphorsäue 138 Pf., 
Gebiet 1 Ammoniak. Stickstfsfffon 210 „ 
1 wasserl. Phosphorsäure 130 „ 
Ammoniak-Stickstof. 210 „ 
In wasserl. Phosphorsäule .... 128« 
Ammoniak-Sttckstoff...... 210» 
lv swassekLPhosphokIäure.... 124 „ 
Ammeoniak-Stickstolf)o 210 „ 
3. Ammoniak-Superphosphat und Natrium-Ammoniumsulfat-Superphos- 
phat, denen Kali zugemischt ist. 
Preise für 1 kg% 
Wasserlösliche Phosphorsäurer wie zu 2. 
Ammoniak--Sticksltooyyy „ „ 2. 
Kali (K) 35 Pf. 
Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3. 
Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Vollbahnstation des Emp- 
sängers liegt. Liegt sie im Gebiet 1, II oder III, so gilt der Höchslpreis frachtfrei Voll- 
bahnstation des Empfängers; liegt sie im Gebiet IV, so gilt der Höchstpreis ab Fracht- 
ausgangsstation Bingen. 
Zahlung: Barzahlung mit 1½ vom Hundert Abzug. 
Art. II. Der nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 
11. Januar 1916 für Lieferung in mehrfachen Papiersäcken zulässige Aufschlag von 0,75 M. 
wird auf 1,30 M. erhöht. 
Art. UI. Die Verordnung über Mischung von Kunstdünger vom 17. Juni 1916 
(RG#Bl. 539) wird ausgehoben. An ihre Stelle treten solgende Beslimmungen: 
Bei Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat 
mit Superphosphat oder mit aufgeschlossenem, stickstofsshaltigen, importierten Guano 
tierischen Ursprunges darf der Gehalt an Slickstoff nicht weniger als vier vom Hundert 
und nicht mehr als fünf vom Hundert, der Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure nicht 
weniger als fünf vom Hundert betragen. 
Art. IV. Die Vorschriften des Art. 1 gelten mit Wirkung vom 27. Juni 1917 ab. 
Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung l5. 9.) in Kraft. 
h) Bek. über die Preise für Verpackung von Kalkstickstoff. 
Vom 16. März 1917. (RE#l. 233.) 
[Prärél. 5 12 Düngem B. 11. 1. 16, 8 1 BD. 22. ö. 16.] Art. 1. Die in der der Be- 
kanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (KG#l. 13) beigesügten 
Liste unter B ausgeführten „Besonderen Lieferungsbedingungen für 1 bis 3“ erhalten im 
Ubs. 3 (Verpackung) folgende Fassung: 
Verpackung: Bei eisernen Trommeln 1,80 M. für 100 Kilogramm; bei 50-Kilo- 
gramm- Packung 25 Pf. für den Sack. Wird Kalisticsstoff in Säcken oder eisernen Trom- 
meln geliefert, so erfolgt die Berechnung brutto für netto. 
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 119. 3.) in Kraft. 
(Abschnitt i als g in Bd. 4, 22.) 
7. Bek. über Stickstoff. Vom 18. Jannar 1917. (KE#l. S9.) 
Wortlaut in Bd. 4, 687.
	        
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