Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

426 4. Berwertung der Rohstoffe usv. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmiliel usw 
der Sommerzeit mit derjenigen der Sommerfahrpläne der deutschen Eisenbabne 
zusammenfallen zu lassen, hat die Erfahrung erwiesen, daß dies aus betriebstechnishen 
Gründen nicht vorteilhaft ist. Es ist damit die Möglichkeit gegeben, die Geltungsdauer 
der Sommerzeit zwecks besserer Anpassung an die tatsächlichen Cichtverhältnisse gegen. 
über der im Vorjahre getroffenen Regelung um einen balben Monat vorzulegen 
Ferner lassen die Derhältnisse des Göterverkebrs es für die Eisenbahn- und pof.. 
verwaltungen wünschenswert erscheinen, daß der Ubergang von einer Jelt in die andere 
in der Nacht von einem Sonntag zu einem Montag stattfindet. Demgemäß erscheint 
im Jahre l# als der geeignetste Tag zum Beginne der Sommerzeit der 16. April 
zu ihrem Ende der 12. September. Dagegen 2 Uhr vormiltags die wenigsten Eisenbahn. 
züge verkehren, empfiehlt sich dieser Seitpunkt zum Ubergange. 
Der Übergang zur Sommerzeit bedingt, daß am 16. April 1917 die Stunde von 
2 bis 3 Uhr vormittags wegfällt, die Rückkehr zur alten Seitrechnung, daß der 12. Sep- 
tember die Stunde von 2 bis 5 Uhr vormittags doppelt aufweift. Zur Vermeidung von 
Störungen und Gweifeln erscheint es geboten, das entsprechende Umstellen der öffent- 
lich angebrachten Uhren ausdrücklich vorzuschreiben und Vorsorge zu treffen, daß die 
Stunde von 2 bis 3 Uhr, die am Vormittage des 17. September 1917 zweimal ei— 
scheint, im ganzen Reiche einheitlich bezeichnet werde. 
Jeiler, DRz. 17 183. Die Sommerzeit hat reichsrechtliche Kraft wie das StGB. 
Es ist das jüngere Gesetz und soll zudem offensichtlich alle Rechtsverhältnisse ohne Ein. 
schränkung regeln. Für die Zeitspanne der Sommerzeit „ist die gesetzliche Zeit“ die „mitllere 
Sonnenzeit des dreißigsten Längengrades östlich von Greenwich". „Ist die gesehliche 
Zeit" — d. h. wenn irgendein für Verkehr und Recht beachtliches Ereignis während dieser 
Zeitspanne eintritt, — so gilt es für Verkehr und Recht als eingetreten nach der für die 
Sommerzeit maßgebenden Stundenzeitordnung. Durch den Machtspruch des Gesetz- 
Pebers wird in der Nacht vom 16. zum 17. April in der Zählung eine Stunde überschlagen, 
auf 155 folgt 3°, ein Tag von nur dreiundzwanzig leibhaftigen Stunden wird einem Tage 
von vierundzwanzig rechtlich gleichgesetzt. Soll — nach der Anschauung des Obersten 
Landesgerichts — der Tag „a momento ad momentum, wonach sich das Strafende zu 
bestimmen hat, dasjenige, das nach der allgemein verfügenden Sommerzeitordnung 
als „Nachmittag 2 Uhr“ gesetzlich gilt, das Nachmittag 2 Uhr „ist“, wenn es auch ohne 
diese Ordnung erst 1 Uhr hieße und wäre. Und in der Nacht vom 16. zum 17. September 
wird entsprechend der Lauf der Zeit für das Recht gehemmt, eine leibhaftig verlaufende 
Stunde nicht gezählt (soweit das Recht überhaupt imstande ist, durch einen künstlichen 
Eingriff die Bedeulung einer Stunde auszuschalten) und bestimmt, daß die jeweils folgende 
Stunde die Bedentung habe, die ohnec die Vorschrist über den Sommerzeitschluß die vor- 
hergehende hätte. 
6. Bek., betr. die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs- 
mitteln. Vom 11. Dezember 1916. (R#l. 1355.) 
in Bd. 4, 602. 
Hierzu (a in Bb. 4, 603); 
b) Preuß. Zfg. Bom 7. Februar 1917. (möl. ö5.) 
Nach § 2 der BRVO. vom 11. Dezember 1916, betr. die Ersparnis von Brenn- 
stoffen und Beleuchtungsmitteln, sind alle offenen Verkaufsstellen um 7, Sonnabends 
um 8 Uhr zu schließen. 
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob auf Grund dieser Bestimmung Gewerbe- 
treibende, die in den offenen Verkaufsstellen neben dem Handelsgewerbe noch ein anderes 
Gewerbe betreiben, diesen Betrieb ebensalls zu den angegebenen Zeiten einzuslellen haben. 
Der Begriff „offene Verkaufsstellen“ in dem genannten #52 ist i. S. der Gew.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.