426 4. Berwertung der Rohstoffe usv. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmiliel usw
der Sommerzeit mit derjenigen der Sommerfahrpläne der deutschen Eisenbabne
zusammenfallen zu lassen, hat die Erfahrung erwiesen, daß dies aus betriebstechnishen
Gründen nicht vorteilhaft ist. Es ist damit die Möglichkeit gegeben, die Geltungsdauer
der Sommerzeit zwecks besserer Anpassung an die tatsächlichen Cichtverhältnisse gegen.
über der im Vorjahre getroffenen Regelung um einen balben Monat vorzulegen
Ferner lassen die Derhältnisse des Göterverkebrs es für die Eisenbahn- und pof..
verwaltungen wünschenswert erscheinen, daß der Ubergang von einer Jelt in die andere
in der Nacht von einem Sonntag zu einem Montag stattfindet. Demgemäß erscheint
im Jahre l# als der geeignetste Tag zum Beginne der Sommerzeit der 16. April
zu ihrem Ende der 12. September. Dagegen 2 Uhr vormiltags die wenigsten Eisenbahn.
züge verkehren, empfiehlt sich dieser Seitpunkt zum Ubergange.
Der Übergang zur Sommerzeit bedingt, daß am 16. April 1917 die Stunde von
2 bis 3 Uhr vormittags wegfällt, die Rückkehr zur alten Seitrechnung, daß der 12. Sep-
tember die Stunde von 2 bis 5 Uhr vormittags doppelt aufweift. Zur Vermeidung von
Störungen und Gweifeln erscheint es geboten, das entsprechende Umstellen der öffent-
lich angebrachten Uhren ausdrücklich vorzuschreiben und Vorsorge zu treffen, daß die
Stunde von 2 bis 3 Uhr, die am Vormittage des 17. September 1917 zweimal ei—
scheint, im ganzen Reiche einheitlich bezeichnet werde.
Jeiler, DRz. 17 183. Die Sommerzeit hat reichsrechtliche Kraft wie das StGB.
Es ist das jüngere Gesetz und soll zudem offensichtlich alle Rechtsverhältnisse ohne Ein.
schränkung regeln. Für die Zeitspanne der Sommerzeit „ist die gesetzliche Zeit“ die „mitllere
Sonnenzeit des dreißigsten Längengrades östlich von Greenwich". „Ist die gesehliche
Zeit" — d. h. wenn irgendein für Verkehr und Recht beachtliches Ereignis während dieser
Zeitspanne eintritt, — so gilt es für Verkehr und Recht als eingetreten nach der für die
Sommerzeit maßgebenden Stundenzeitordnung. Durch den Machtspruch des Gesetz-
Pebers wird in der Nacht vom 16. zum 17. April in der Zählung eine Stunde überschlagen,
auf 155 folgt 3°, ein Tag von nur dreiundzwanzig leibhaftigen Stunden wird einem Tage
von vierundzwanzig rechtlich gleichgesetzt. Soll — nach der Anschauung des Obersten
Landesgerichts — der Tag „a momento ad momentum, wonach sich das Strafende zu
bestimmen hat, dasjenige, das nach der allgemein verfügenden Sommerzeitordnung
als „Nachmittag 2 Uhr“ gesetzlich gilt, das Nachmittag 2 Uhr „ist“, wenn es auch ohne
diese Ordnung erst 1 Uhr hieße und wäre. Und in der Nacht vom 16. zum 17. September
wird entsprechend der Lauf der Zeit für das Recht gehemmt, eine leibhaftig verlaufende
Stunde nicht gezählt (soweit das Recht überhaupt imstande ist, durch einen künstlichen
Eingriff die Bedeulung einer Stunde auszuschalten) und bestimmt, daß die jeweils folgende
Stunde die Bedentung habe, die ohnec die Vorschrist über den Sommerzeitschluß die vor-
hergehende hätte.
6. Bek., betr. die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs-
mitteln. Vom 11. Dezember 1916. (R#l. 1355.)
in Bd. 4, 602.
Hierzu (a in Bb. 4, 603);
b) Preuß. Zfg. Bom 7. Februar 1917. (möl. ö5.)
Nach § 2 der BRVO. vom 11. Dezember 1916, betr. die Ersparnis von Brenn-
stoffen und Beleuchtungsmitteln, sind alle offenen Verkaufsstellen um 7, Sonnabends
um 8 Uhr zu schließen.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob auf Grund dieser Bestimmung Gewerbe-
treibende, die in den offenen Verkaufsstellen neben dem Handelsgewerbe noch ein anderes
Gewerbe betreiben, diesen Betrieb ebensalls zu den angegebenen Zeiten einzuslellen haben.
Der Begriff „offene Verkaufsstellen“ in dem genannten #52 ist i. S. der Gew.