Bedũrfnisnachweis für Schauspielunternehmen. 427
(& 412, 44, 55, 139e, 139e) und der durch diese geschaffenen festen Praxis auszulegen.
Der Gewerbebetrieb wird daher von der fraglichen Bestimmung auch nur insoweit getroffen,
als er unter das Hindelsgewerbe fällt. Gewerbetreibende, welche neben dem Handels-
ewerbe noch ein anderes Gewerbe betreiben, können also auch nicht gehindert werden,
biesen Betrieb über die oben angegebenen Zeiten hinaus fortzusepen.
Die Schließung der offenen Verkaussstellen wird im allgemeinen derart zu erfolgen
haben, daß die Schaufenster verdunkelt und in der üblichen Weisc verhängt werden und
jede Verkaufstätigkeit eingestellt wird.
DJ3Z. 17, 904, Leipz S. 17 886 (KG.) Es kommt nicht darauf an, ob dem Angell.
daraus ein Vorwurf gemacht werden lann, daß er die Herren, die einige Minuten nach der
fsestgesetzten Zeit noch bei gefüllten Biergläsern saßen, auf ihren Bekannten warten ließ,
oder ob er dam us das Erforderliche getan hat, um die Gäste zum alsbaldigen Fortgehen
zu bewegen. Der Angekl. mußte, zumal es sich um eine größere Wirtschaft handelt, bereits
geraume Zeit vor dem gebotenen Schluß mit den Vorbereitungen zu der bevorstehenden
Schließung beginnen. Es genügte nicht, daß er mit dem Eintritt der festgesetzten Zeit
pünktlich die Musik aushören ließ und von nun ab Bier nicht mehr ausschenkle. Schon
dadurch, daß der Angekl. das kurz vorher verabfolgte Bier austrinken ließ, hat er mindestens
fahrlässig verschuldet, daß die Wirtschaft nicht zu der festgesetzten Zeit pünktlich geschlossen
wurde.
7. Verordnung über die Ergänzungqg der V0O., betr. die Ersparnis
von Brennstoffen und Beleuchtungemitteln, v. 11. Dezember 1916
(Rö#l. 1355). Vom 26. April 1917. (RE#l. 79.)
N.]Art. 1. Der §# der Verordnung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und
Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (R#l. 1355) erhält solgenden Zusaß 22
In diesen Verkaufsstellen dürfen in den Stunden, in denen andere offene
Verkaufsstellen geschlossen sind, nur Lebensmittel oder Zeitungen verkauft werden.
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1917 in Kraft.
8. Bek. über den Bedürfnisnachweie für Schauspielunternehmen.
Vom J. August 1917. (RG#l. 681.)
[BR.I 8 1. Die Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer ist
außer den im § 32 der Gewerbeordnung angegebenen Gründen zu versagen, wenn ein
Bedürsnis nicht nachgewiesen ist.
§ 2. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
bestimmt der Reichskanzler.
9. Bek. über die Veranstaltung von Lichtspielen.
Vom 3. August 1917. (R#l. 681.)
18KR.] 3 1. Wer gewerbsmäßig Lichtspiele öffentlich veranstalten will, bedarf zum Be-
triebe dieses Gewerbes der Erlaubnis. ·
Die Erlaubnis ist zu versagen,
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht-
fertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen werden, oder wenn der Nachsuchende die erforderliche Zuver-
lässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb nicht nachzuweisen vermag;
2. wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlichkeiten wegen ihrer
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen. Die
Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann Bestimmungen
über diese Anforderungen erlassen: