Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

430 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennstosse und Beleuchtungsmittel usw 
F. vom 8. Ottober 1917. (RGBl. 804) 
IR, S 1 zlunbwVD. 16. 12. 16.] I. Der 57 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs. 
bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren, vom 16. Dezember 1916 (Rao#l. 1394) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1917 (RBl. 182) erhält folgenden 
Absatz 2: 
„Zündhölzer, die im Großherzogtume Luxemburg hergestellt und in das 
Reichsgebiet eingeführt werden, unterliegen den Vorschriften der 3# 1 bis 3, 6." 
II. Die Bestimmung tritt am 10. Oktober 1917 in Krafst. 
12. Bek. über Regelung des Verkehrs mit Kohle. 
Vom 24. Februar 1917. (RGl. 167.) 
I[BR.I 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deulschen Reiche vorhandenen 
Erzeugnisse der Steinkohlen- und Braunkohlenwerke (Steinkohlen, Braunkohlen, Briletts 
und Koke) für die Versorgung des Inlandes sowie für die Ausfuhr in Anspruch zu netmen. 
§ 2. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des §# 1 erforderlichen Bestim- 
mungen treffen. Er kann insbesondere Erzeuger und Besitzer der im & 1 bezeichneten 
Brennstoffe anweisen, die Breunstoffe an von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu 
überlassen und zur Übergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen. Er kann Auslunft 
über die Vorräte, die Erzeugung und den Verbrauch der im § 1 bezeichneten Brennstoffe 
fordern. 
§ 3. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf 
Grund des § 2 erlassene Bestimmung mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft weiden, so wie daß 
neben der Strafe die Brennsloffe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden können. 
#§s 4. Hat der Reichskanzler den Erzeuger oder Besitzer von Brennslossen angewiesen, 
die Brennstoffe einem Dritten zu Überlassen und kommt eine Einigung über den Übernal me- 
preis nicht zustande, so wird der Übernahmepreis durch ein Schiedsgericht endgüllig sest- 
gesetzt. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren regelt der Reichs- 
kanzler. Er kann bestimmen, welche Summe der Empsfänger auf den Ubernahmepreis 
vorläufig zu zahlen sowie ob und in welcher Höhe der Empsänger Sicherheit zu leisten 
hat. Im übrigen regelt der Reichskanzler die Bedingungen, unter denen die Uberlassung 
zu ersolgen hat. Er kann bestimmen, daß die von ihm angeordneten Handlungen ohne 
Racksicht auf die Feststellung oder Zahlung des llbernahmepreises vorzunehmen sind. 
8 5. Das Schiedsgericht (5 4) kann auf Antrag bestehende Vertragsverpflichtungen 
mit Rücksicht auf Anordnungen, die gemäß § 2 ergehen, ganz oder teilweise aufheben oder 
ändern. 
§ 6. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung sowie 
im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit den im §5 1 bezeichneten Brennstossen zustehen, 
ganz oder teilweise durch eine seiner Aussicht unterstehende Behörde ausüben. Er be- 
stimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftslreis und Geschäftegang dieser Behörde. 
§ 7. Die Verordnung tritt am 26. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler be- 
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens. 
Begründung. (D. N. X 105.) 
Die außerordentlichen Schwierigkeiten, auf die zurzeit die Versorgung des In- 
landes und der besetzten Gebiete mit Brennstoffen stößt, sowie die W#otwendickeit, 
gewisse Mengen für die Ausfuhr bereitzustellen, haben eine Regelung des Derkehrs 
mit Steinkohlon, Braunkohlen, Briketts und Hoks unerläßlich gemacht. Es war nicht 
erforderlich, den gesamten Derkehr in bestimmte vorgeschriebene Bahnen zu lenken. 
Im allgemeinen hat vielmehr der Handel bisher seine Aufgabe, die vorhandenen Brenn- 
Koffe zweckmäßig zu verteilen, zur Iufriedenheit zu lösen vermocht. Tritt jedoch, wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.