430 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennstosse und Beleuchtungsmittel usw
F. vom 8. Ottober 1917. (RGBl. 804)
IR, S 1 zlunbwVD. 16. 12. 16.] I. Der 57 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs.
bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren, vom 16. Dezember 1916 (Rao#l. 1394)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1917 (RBl. 182) erhält folgenden
Absatz 2:
„Zündhölzer, die im Großherzogtume Luxemburg hergestellt und in das
Reichsgebiet eingeführt werden, unterliegen den Vorschriften der 3# 1 bis 3, 6."
II. Die Bestimmung tritt am 10. Oktober 1917 in Krafst.
12. Bek. über Regelung des Verkehrs mit Kohle.
Vom 24. Februar 1917. (RGl. 167.)
I[BR.I 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deulschen Reiche vorhandenen
Erzeugnisse der Steinkohlen- und Braunkohlenwerke (Steinkohlen, Braunkohlen, Briletts
und Koke) für die Versorgung des Inlandes sowie für die Ausfuhr in Anspruch zu netmen.
§ 2. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des §# 1 erforderlichen Bestim-
mungen treffen. Er kann insbesondere Erzeuger und Besitzer der im & 1 bezeichneten
Brennstoffe anweisen, die Breunstoffe an von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu
überlassen und zur Übergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen. Er kann Auslunft
über die Vorräte, die Erzeugung und den Verbrauch der im § 1 bezeichneten Brennstoffe
fordern.
§ 3. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf
Grund des § 2 erlassene Bestimmung mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft weiden, so wie daß
neben der Strafe die Brennsloffe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unter-
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden können.
#§s 4. Hat der Reichskanzler den Erzeuger oder Besitzer von Brennslossen angewiesen,
die Brennstoffe einem Dritten zu Überlassen und kommt eine Einigung über den Übernal me-
preis nicht zustande, so wird der Übernahmepreis durch ein Schiedsgericht endgüllig sest-
gesetzt. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren regelt der Reichs-
kanzler. Er kann bestimmen, welche Summe der Empsfänger auf den Ubernahmepreis
vorläufig zu zahlen sowie ob und in welcher Höhe der Empsänger Sicherheit zu leisten
hat. Im übrigen regelt der Reichskanzler die Bedingungen, unter denen die Uberlassung
zu ersolgen hat. Er kann bestimmen, daß die von ihm angeordneten Handlungen ohne
Racksicht auf die Feststellung oder Zahlung des llbernahmepreises vorzunehmen sind.
8 5. Das Schiedsgericht (5 4) kann auf Antrag bestehende Vertragsverpflichtungen
mit Rücksicht auf Anordnungen, die gemäß § 2 ergehen, ganz oder teilweise aufheben oder
ändern.
§ 6. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung sowie
im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit den im §5 1 bezeichneten Brennstossen zustehen,
ganz oder teilweise durch eine seiner Aussicht unterstehende Behörde ausüben. Er be-
stimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftslreis und Geschäftegang dieser Behörde.
§ 7. Die Verordnung tritt am 26. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler be-
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens.
Begründung. (D. N. X 105.)
Die außerordentlichen Schwierigkeiten, auf die zurzeit die Versorgung des In-
landes und der besetzten Gebiete mit Brennstoffen stößt, sowie die W#otwendickeit,
gewisse Mengen für die Ausfuhr bereitzustellen, haben eine Regelung des Derkehrs
mit Steinkohlon, Braunkohlen, Briketts und Hoks unerläßlich gemacht. Es war nicht
erforderlich, den gesamten Derkehr in bestimmte vorgeschriebene Bahnen zu lenken.
Im allgemeinen hat vielmehr der Handel bisher seine Aufgabe, die vorhandenen Brenn-
Koffe zweckmäßig zu verteilen, zur Iufriedenheit zu lösen vermocht. Tritt jedoch, wie