134 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel usw
1000 kg) und darüber, und zwar auch Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich rechtliche
Körperschaften und Verbände für ihre gewerblichen Betriebe.
(2) Meldungen brauchen nicht erstattet zu werden für Betriebskohlen der Staats.
eisenbahnen, Marinebunkerkohlen, Brennstoffe für landwirtschaftliche Betriebe und Gas.
werke.
(3) Ferner sind von der Meldepflicht befreit Schiffsbesitzer, sowcit ihr Bedarf von der
Schiffsbunkerkohlenstelle gemeinsom gedeckt wird, sowie Zechenbesitzer, soweit sie selbst
erzeugte Kohlen, Kols und Briketts zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen.
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenprodukten.
anlagen) Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gasanstalten oder Brikett.
fabrilen verwenden, wenn diese Werke in unmitlelbarem Anschluß an die demselben Zechen.
besitzer geb örige Zechenanlage errichtet sind.
(4) Weiter sind der Meldepflicht nicht unterworfen Bäckereien, Schlächterelen, Gast-
wirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähnliche Betriebe, soweit sie dem täglichen
Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölie-
rung dienen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs.
(5) Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die
für den Wohnort des Verbrauchers zuständige Ortslohlenstelle, beim Fehlen einer solchen
die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, die zuständige Kriegsamtsstelle.
§ 3. Inhalt der Meldung.
(1) Die Meldungen müssen unter Bezeichnung der Art und der Herkunft der melde-
pflichtigen Gegenstände (z. B. Oberschlesische Gaskohle, Ruhrzechenkoks, rheinische Roh.
braunkohle, Niederlausitzer Braunlkohlenbriletté) und unter Bezeichnung des Lieferere
oder der Lieferer solgende Angaben enthalten:
u. Bestand am Anfang des Vormonats,
b. Zufuhr im Vormonat,
Bestand am Schluß des Vormonats,
Verbrauch im Vormonat,
Minderlieferung im Vormonat, soweit dadurch ein Betriebsausfall verursacht ist.
Beslellung für den laufenden Monat,
mBestellung oder voraussichtliche Bestellung für den solgenden Monat.
u.) Die Angaben haben in Tonnen zu erfolgen.
5 4. Meldefrist, Meldestelle.
(1) Die Meldung hat erstmalig in der Zeit vom 1. bis 5. Juli 1917 zu erfolgen. Der
Zeitpunkt für weitere Meldungen wird später bekanntgegeben werden. Die Meldung
ist in vier gleichlautenden Auefertigungen zu erstatten an:
. die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige
Ortslohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirtschafts-
sielle,
b. die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige
Kriegsamtsstelle,
Zc. denjenigen Kohlenausgleich, der unter Berücksichtigung der Herkunft der melde-
pflichtigen Gegenslände zuständig ist,
Kohlenausgleich Essen:
für die im Rheinisch-Westsälischen Kohlensyndikat vereinigten Zechen, die rhei-
nischen Braunlohlengruben, die Zechen des Aachener Reviers, sowie die fis-
kalischen Zechen Obernkirchen, Jbbenbüren und am Deister — ausgenommen
das Gebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reederei-Gesellschaft —,
— " 8S.8
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