Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

32 2. Beschaffung u. Erhaltung d. Rohstoffe usw. I. Bodenverbesserung u. Landbestellung. 
Hierzu: 
a) Bek. über Ammoniakdünger. Bom 18. Mai 1917. (R#l. 427.) 
I#re A. 3 2 Abs. 2 Satz 2, Stickstoff B. 18. 1. 17.) § 1. Zur Überwachung des Ver- 
kehrs mit Ammoniakdünger wird eine Überwachungsstelle für Ammoniakdünger ge- 
bildet. Die llberwachungsstellc besteht aus dem Vorsitzenden, cinem Stellvertreter des 
Vorsitzenden und einem Verwaltungsausschusse. Sie untersteht der Aufsicht des Kriegs- 
ernäahrungsamts. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts ernennt die Mitglieder und bestimmt 
das Nähere über die Leitung und Zusammensetzung der Stelle und über den Geschäftsgang. 
§*# 2. Wer Ammoniakdünger herstellt, bedarf vom 1. Juli 1917 ab zu dessen Absatz 
der Genehmigung der Überwachungsstelle. 
Die Uberwachungsstelle kaun weitere Bestimmungen über den Absatz von Am- 
moniakdünger erlassen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 2 Abs. 1 oder die auf Grund 
des §2 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen werden nach § 3 Nr. 1 der Bekanntmachung über 
Stickstoff vom 18. Januar 1917 (Rl. 59) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (23. 5.7 in Kraft. 
d) Verordnung über Kalkstickstoff. Bom 24. Oktober 1917. 
(Rösl. 963.) 
[StaatssekrärE A. 8 2 Abs. 2 Stickstoff 3O. 18. 1. 17.]) 8 1. Zur Regelung der Preisver- 
hältnisse des im Inland hergestellten Kalkstickstoffs wird bei dem Reichsschatzamt in Berlin 
eine Preisausgleichslelle für Kalkstickstosf errichtet. 
Kallstickstoff, für den auf Grund des § 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel 
vom 11. Januar 1916 (REl. 13) höhere Preise als die festgesetzten Höchstpreise zugelassen 
sind, wird von dieser Regelung nicht betroffen. 
§2. Die Mittel, die zum Ausgleich erforderlich sind, werden im Wege einer Umlage 
aufgebracht. 
Mit der Umlage belegt werden diejenigen Mengen Kalkstickstoff, die vom 1. No- 
vember 1917 ab aus eigener Erzeugung abgesetzt werden. Zur Zahlung der Umlage ist 
der Erzenger verpflichtet. « 
Die Preisausgleichstelle trifft die näheren Bestimmungen über die Umlage und 
setzt deren Höhe fest. Wird die Umlage nicht binnen zwei Wochen nach der Festsetzung 
entrichtet, so wird sie von der zuständigen Behörde nach den für die Beitreibung öffentlicher 
Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. 
. § 3. Die zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten haben nach näherer Bestimmung 
der Preisausgleichstelle die zur Berechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. 
Die Preisausgleichstellc ist berechtigt, zur Nochprüsung der Angaben die Geschäfts- 
auszeichnungen der Auskunftspflichtigen einsehen zu loassen. 
63 4. Beim Verkaufe von Kalkstickstoff darf die nach den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung auf die zu liefernde Menge entfallende Umlage dem Preise zugeschlagen werden, 
auch wenn dadurch der Höchstpreis überschritten wird. 
Für Kallsticksloff, der vom 1. November 1917 ab auf Grund eines vor Inkrafttreten 
dieser Berordnung abgeschlossenen Vertrags geliesert wird, kann neben dem vereinbarten 
Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferte Menge entfallenden Umlage gefordert 
werden, auch wenn durch den Zuschlag der Höchstpreis überschritten wird.
	        
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