Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

436 4. Ververtung der Rohstosse usp. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel usw 
Gegenslände sich selbst zu beschaffen versucht, nichts geändert; die Beschaffung wird ledig. 
lich der Kontrolle durch den Reichslommissar unterworfen, der dadurch die Unter r 
für etwa notwendige Abänderungen erhält. 
§ 8. Ausnahmen. 
Auf Antrag ist die zuständige Kriegsamtsstelle befugt, Ausnahmen von den Be- 
stimmungen der vorstehenden Bekanntmachung zu bewilligen. 
lagen 
§ 9. Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die zuständige 
Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn 
auch diese fehlt, an die zuständige Kriegsamtsstelle zu richten. 
§ 10. Strasen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten 
Bestimmung des §# 7 der Bek. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr 
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestrast. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erlannt werden, auf die 
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 11. Inkrafttreten. 
Diese Bek. tritt am 1. Juli 1917 in Kraft. 
y. Bek. über Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Laudwirtschaft und des 
Kleingewerbes. 
Eine Bek. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung. 
Bom 19. Juli 1917. (Reichsanzeiger Ar. 174.) 
18s 1, 2, 6 Kohle V. 24. 2. 17; §§# 1, 7 Kohle Komm U. 28. 2. 17.) 
A. Allgemeines. 
#§s 1. Brennstoffe im Sinne dieser Bek. sind Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlen- 
briketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßsleine, Braunkohlenbriketts aller Art 
und Koks jeder Art. 
## 2. Diese Bek. bezieht sich aus den Verkehr mit Brennstoffen sowohl auf dem 
Lande als auch in Städten. 
83. I. Von dieser Bek. werden betroffen: 
1. der gesamite Hausbrand einschließlich des Bedarfs der Behörden und UAnstalten, 
aber ausschließlich des von den Intendanturen beschafften Bedarfs der mili- 
tärischen Anstalten, 
.der Bedarf der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Neben- 
betriebe, 
3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen (eine 
Tonne — 1000 kg) verbrauchen oder ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs 
nach § 2 Abs. 4 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenver- 
teilung, betr. Meldepflicht für gewerbliche Berbraucher von Kohlen, Koks und 
Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) nicht zu den meldepflich- 
tigen gewerblichen Verbrauchern gehören (Bäckereien, Schlächtereien, Gast- 
wirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähnliche Betriebe, die dem täglichen 
Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder vorübergehend sich außhaltenden 
Personen dienen). " 
II. Zweifel darüber, ob ein Betrieb unter die in Abs. I erwähnte Bek. vom 17. Juni 
1917 fällt, entscheidet die für den Sitz des Betriebs zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen 
ener solchen die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, die Kriegsamts- 
stelle. 
1#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.